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gefangenen gestellt hat. Die Mitteilung soll den Namen und die Personenbeschreibung
des Entwichenen, ferner Angaben über seine Sprachkenntnisse und seinen Geldbesitz
enthalten.
12. Die Kriegsgefangenen dürfen keine Briefe zur Post geben. Der Ortsvorsteher hat
die nächstgelegenen Postanstalten hievon zu verständigen. Die Briefe der Kriegs-
gefangenen sind dem Gefangenenlager, das sie gestellt hat, zur Prüfung mitzuteilen;
dasselbe gilt von Briefen, die etwa für die Kriegsgefangenen ankommen sollten.
13. Erkrankt ein Kriegsgefangener, so ist er unter Benachrichtigung des Gefangenen-
lagers in das nächstgelegene Kriegsgefangenenlazarett zu überführen. Es bestehen fol-
gende Kriegsgefangenenlazarette: Stuttgart III (Liederhalle), Hohenheim, Ludwigs-
burg 1, Heilbronn I, Gmünd 1, Münsingen (Truppenübungsplatz), Tübingen II, Alm,
Weingarten II. Ist ein längerer Transport nicht ratsam, so ist die Verbringung in das
nächstgelegene Refervelazarett zulässig. In Fällen leichter Erkrankung ist es Sache des
Lerbeisgebers, dem Kriegsgefangenen die etwa erforderliche ärztliche Behandlung angedeihen
zu lassen.
14. Das Gesuch um Gestellung von Kriegsgefangenen ist von dem Ortsvorsteher bzw.,
wenn es sich um das Gesuch des Inhabers eines größeren Betriebs handelt, durch Ver-
mittlung des Ortsvorstehers bei dem seello- Generalkommando einzureichen. Das Gesuch
muß enthalten: die Bezeichnung der Gemeinde oder des Betriebsinhabers, die Zahl der
Kriegsgefangenen, etwaige Wünsche bezüglich der Nationalität, die Angabe der Arbeit,
zu der die Kriegsgefangenen verwendet werden sollen, Beginn der Beschäftigung, Dauer
der Beschäftigung (nach Tagen, Wochen, Monaten), Art der Unterbringung der Kriegs-
gefangenen (s. oben Ziff. 6 Abs. 1), Angabe der von der Gemeinde oder dem Betriebs-
inhaber zu stellenden Bewachungsleute (s. oben Ziff. 3 Abs. 2) unter Anführung ihres
Namens, Alters, Berufs und der Art ihrer Bewaffnung, endlich die Erklärung, daß sich
der Gesuchsteller den vorstehend aufgestellten Bedingungen unterwerfe.
Das stellv. Generalkommando behält sich die freie Entschließung darüber vor, dem
Gesuch um Zuteilung von Kriegsgefangenen ganz oder teilweise zu entsprechen, es ab-
zulehnen oder die erteilte Genehmigung jederzeit zurückzunehmen.
Stuttgart, 21. Februar 1916.
Abt. II#f Nr. 36 655 Kr.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nachtrag
zu der Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 21. Februar 1916 Abt. IIf
Nr. 13 759 Kr., betr. Gestellung von Kriegsgefangenen zu landwirt-
schaftlichen Arbeiten.
Zu Ziff. 4 lit. a: Der von der Heeresverwaltung zur Verpflegung der Kriegs-
gefangenen und der Bewachungsmannschaften zu leistende Beitrag wird mit Rück-
wirkung vom 1. April 1916 ab bis auf Weiteres auf 60 Pfg. für den Kopf und Tag
erhöht. Die Auszahlung der Verpflegungsbeiträge erfolgt nur dann, wenn die Gemeinden,
bzw. Betriebsinhaber ihrer Verpflichtungen betr. Absonderung, Fluchtverhinderung,
Unterkunft, Verpflegung und Entlohnung gewissenhaft nachgekommen sind.
Zu Ziff. 4 lit. b: In die Arbeitszeit werden Mittags= und Vesperpausen nicht ein-
gestsner Durch Krankheit arbeitsunfähige Kriegsgefangene erhalten keine Geld-
abfindung.
Falls Arbeitgeber die Einführung von Akkordentlohnung verlangen, steht
dieser nichts entgegen, da sie erfahrungsgemäß zur Arbeit anspornt und zur Erreichung
höherer Leistungen geeignet ist. Die Lager, an welche etwaige Anträge auf Einführung
von Akkordentlohnung zu richten sind, dürfen diese Anträge nicht wegen vermeintlicher
Abrechnungsschwierigkeiten ablehnen.
Die Arbeitgeber haften dafür, daß den Kriegsgefangenen die Geldabsindung oder die
Akkordsätze ausbezahlt werden. Den Gemeinden bleibt freigestellt, die Geldabfindungen
oder Akkordsätze auf ihre eigene Kasse zu übernehmen in den Fällen, in denen ein Kriegs-
gefangener die Arbeitskraft eines männlichen, infolge Einberufung zur Fahne im Wirt-
schaftsbetriebe fehlenden Familiengliedes ersetzen soll oder in denen die Aufbringung der
Geldabfindungen oder Akkordsätze einzelne Gemeindeangehörige oder mehrere zusammen
in eine Notlage bringen würde. Eine Uebernahme der Abfindung der Kriegsgefangenen
auf die Heeresverwaltung findet auch in diesen Fällen nicht statt. ·
Zu Ziff. 4 lit. e: Dem Arbeitgeber fallen auch solche Transportkosten zur Last, die
dadurch veranlaßt sind, daß auf seinen einseitigen Wunsch Auswechselungen vorgenommen
werden (ohne daß Krankheit oder Unfähigkeit der Gefangenen zur Leistung der ver-
v. Schaefer.
Nachtrag
zur vorigen
Bekaunt-
machung.