Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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den allgemeinen Strafgesetzen, EJ9 auf Grund der §8§ 120, 121, 257 R. St.Gb. 
eine höhere Strafe eintritt. Der Versuch der Uebertretung dieses Verbots unterliegt eben- 
falls der Bestrafung. 
Das Verbot tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht. 
Stuttgart, den 5. Juli 1915. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Marchtaler. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps 
in Stuttgart. 
(Staatsanz. vom. 1. Oktober 1917 Nr. 229 S. 1769.) 
Annahme von Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
Sztesem, er in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 bestimme ich hiemit: 
von Kriegss Wer Briefe oder Schriftstücke von Kriegsgefangenen annimmt und sie auf irgendwelche 
hgefangenon. Weise — etwa in Briefen oder Paketen an kriegsgefangene Deutsche — nach dem Ausland 
weiterzubefördern sucht, wird, soweit nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine 
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mil- 
dernder Umstände mit Haft oder mit eldstrafe. bis zu AM 1500.— bestraft. 
Unter Umständen machen sich die Betreffenden hierdurch eines Verbrechens des Landes- 
verrats schuldig und haben hiewegen Bestrafung zu gewärtigen. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 28. September 1917. 
  
  
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend 
Meldepflicht der Arbeitsnachweise. 
Vom 17. März 1916 (Staatsanz. vom 20. März 1916 Nr. 66 S. 493). 
Meldepsticht der 1. Auf Grund der 88 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
rrtne. 1 Fä des Gesetzes, betr. Abänderung dieses Gesetzes, vom 11. Dezember 1915 be- 
timme ich: 
1. Den von Gemeinden errichteten Arbeitsämtern haben die übrigen in der betreffenden 
Gemeinde oder in ihrem wirtschaltlichen Bezirk tätigen, nicht gewerbsmäßig betriebenen 
Arbeitsnachweise zweimal wöchentlich an den Tagen, an denen dem Kaiserl. Statistischen 
Amt Meldung erstattet wird, schriftlich die Zahl der Arbeitsgesuche und offenen Stellen 
mitzuteilen, die sie bis zum Zeitpunkte der Mitteilung nicht erledigen konnten und voraus- 
sichtlich binnen weiteren zwei Tage nicht erledigen konnen. Die Entscheidung darüber, ob 
ein Arbeitsnachweis im wirtschastlichen Bezirk eines gemeindlichen Arbeitsamtes steht, 
kommt in Zweifelsfällen der K. Zentralstelle für Gewerbe und Handel zu. 
2, die Vorschrift Nr. 1 findet auf Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und 
Büroangestellte sowie auf Arbeitsnachweise, die von der Pflicht, zweimal wöchentlich an 
das Kaiserl. Statistische Amt Berlin Meldung zu erstatten, durch die K. Zentralstelle für 
Gewerbe und Handel befreit sind, keine Anwendung. 
3. die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise, auch soweit sie unter Nr. 2 
fallen, sind außerdem verpflichtet, auf Ansuchen den gemeindlichen Arbeitsämtern und 
der Landeszentrale für Arbeitsvermittlung (Städt. Arbeitsamt Stuttgart) weitere Auf- 
schlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt werden, um einen genaueren Ueberblick über die 
Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten. 
4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mil- 
dernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 J(X bestraft. 
II. Die Ortspolizeibehörden haben die in Betracht kommenden Arbeitsnachweise in ihrer 
Gemeinde auf die gegenwärtige Verfügung besonders hinzuweisen. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
v. Schaefer. 
Bekannimachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeckorps. 
Anwerbung von (Staatsanz. vom 28. März 1917 Nr. 73 S. 559.) 
Arbeitern der Die Anwerbung von Arbeitern, die im unmittelbaren oder mittelbaren (bei amtlichen 
Wrtt. Staaes- Güterbeförderern, Rollfuhrunternehmern, Verladeunternehmern) Dienst der General-Direk-
	        
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