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tion der K. Württ. Staatseisenbahnen stehen, ist ohne Zustimmung der Generaldirektion
verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand ver-
bunden mit dem Reichsgeset vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 27. März 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung.
(Staatsanz. vom 11. April 1917 Nr. 83 S. 641.)
Auf Grund der §§ 4 und 9b des Belagerungszustandsgesetzes vom 4. Juni 1851 in Werbetätigkeit
Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung und § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 rnt
bereffen Abänderung des Belagerungszustandsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. S. 813) wird
bestimmt:
Jede Ausübung einer Werbetätigkeit unter den für Deutschland in den besetzten Ge-
bieten oder im neutralen Auslande freiangeworbenen, im Inland in Arbeit stehenden
ausländischen Arbeitern durch private Agenten oder Vertreter von Firmen ist verboten.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder bei Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 5. April 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betr. Anwerbung von Arbeitskräften.
(Staatsanz. vom 31. Juli 1917 Nr. 176 S. 1367.)
Nachstehende Verordnung wird auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums erlassen: Aueeug dan
1. Es ist verboten, Angestellte und Arbeiter einschließl. Werkmeister und Vorarbeiter, in kriegswichti-
welche in Betrieben der Heeresverwaltung oder bei Unternehmern beschäftigt sind, die Auf= gen Vetrieben.
träge der Heeresverwaltung ausführen oder mit Einverständnis des Kriegsministeriums
Heeresbedarf herstellen, durch Werbetätigkeit jeder Art zum Aufgeben oder zum Wechsel
ihrer Arbeitsstelle zu veranlassen.
2. Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
verbunden mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu ## 1500.— bestraft.
3. Für Anzeigen in der Presse verbleibt es bei den bisherigen Anordnungen.
Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 28. Juli 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Abt. IILc 101661.
Befehl betreffend die polnischen Arbeiter.
Der Befehl, betreffend die russischen Arbeiter, vom 1. November 1915 (Staatsanz. Lelwische
Nr. 256 S. 2285) wird hinsichtlich der in Deutschland befindlichen Polen aus den besetzten rbeiter.
Gebieten gefaßt wie folgt:
81.
Allen polnischen Arbeitern männlichen und weiblichen Geschlechts ist auch künftighin —
unbeschadet der getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen — bis auf weiteres verboten,
abgesehen von kurzen Beurlaubungen, das Inland zu verlassen. Weder aus politischen
noch aus gewerblichen Gründen — auch nicht von dem besetzten polnischen Gebiete aus —
dürfen die in der deutschen Kriegswirtschaft arbeitenden Polen zur Rückkehr aufgefordert
werden. Rückkehranträgen der Polen ist auch dann nicht stattzugeben, wenn diese beab-
sichtigen, in das polnische Heer einzutreten.
Die volnischen Arbeiter aus den von Deutschland besetzten Teilen Polens dürfen Urlaub
nach ihrer Heimat erhalten