Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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1. bei vom Kreischef (Kreisamtmann, Kreishauptmann, Polizeipräsidenten) des Heimat- 
ortes bescheinigter schwerer Erkrankung oder Todesfall des in der Heimat zurückgebliebenen 
Ehegatten oder eines der Eltern, 
2. bei vorgeschrittener Schwangerschaft, 
3. zur Erledigung dringender Rechtsgeschäfte, wenn nach einer Bescheinigung des zu- 
ständigen Gerichts die Anwesenheit des Arbeiters in der Heimat erforderlich ist, 
4. wenn nach einer Bescheinigung des zuständigen Kreischefs (Kreisamtmanns, Kreis- 
hauptmanns, Polizeipräsidenten) die Anwesenheit des Arbeiters in der Heimat für die 
Erhaltung seines wirtschaftlichen Bestehens, z. B. zur Abwendung schwerer Vermögens- 
verluste, notwendig ist, 
6z 5. in anderen Fällen dringenden Notstandes oder beim Vorhandensein sonstiger wichtiger 
ründe. 
Beurlaubungen nach dem unter österreichisch-ungarischer Verwaltung stehenden Teile 
Polens kommen bis auf weiteres nicht in Frage. 
Die Genehmigung zu dauernder Rückkehr in die Heimat kann solchen Arbeitern erteilt 
werden, die infolge Krankheit oder Unfalls dauernd völlig oder zum größten Teile erwerbs- 
unfähig geworden sind. , — 
Zuständig für Beurlaubung und dauernde Rückkehrgestattung ist das für die Arbeitsstelle 
zuständige Oberamt. Vor Erteilung der Genehmigung ist in jedem Falle der Arbeitgeber 
zu horen. Die Urlaubserteilung kann von der Stellung eines Haftgeldes abhängig gemacht 
werden. 
Beurlaubung und Rückkehrgestattung dürfen nur erfolgen, wenn der Arbeiter im Be- 
sitze eines den Vorschriften der Kaiserl. Verordnung vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 599) entsprechenden Passes oder Paßersatzes und eines von dem zuständigen stellver- 
tretenden Generalkommando gemäß den jeweilig bestehenden Vorschriften ausgestellten 
Grenzausweises ist. Die Arbeiterlegitimationskarte genügt zum 
Grenzübertrittnicht. Um die notwendigen Reiseausweise für ihre polnischen An- 
gestellten oder Arbeiter muß die Leitung des betreffenden Betriebs bei der zuständigen 
Polizeibehörde einkommen; auf eigenen Antrag dürfen den in Deutschland esindlichen 
polnischen Arbeitern usw. keine Bescheinigungen zum Ueberschreiten der Grenze aus- 
gestellt werden. 
Die beurlaubenden Stellen haben die Namen der Beurlaubten und die Dauer des 
Urlaubs umgehend dem für den Urlaubsort in Polen zuständigen Kreischef oder Polizei- 
präsidenten mitzuteilen. Die Beurlaubten haben sich in ihren Heimatgemeinden an= und 
abzumelden. Arbeiter, die aus dem Urlaub nicht zur Arbeitsstelle zurückkehren oder die 
Arbeitsstelle entgegen den bestehenden Bestimmungen verlassen oder auch ohne in Arbeit 
zu stehen, das Gebiet des Deutschen Reichs verlassen, sind zwangsweise zurückzuführen. 
§ 2. 
Die polnischen Arbeiter und Arbeiterinnen dürfen die Grenzen des Ortsbezirks (Ge- 
meinde= und Gutsbezirks) ihrer Arbeitsstelle, soweit nicht der Besuch des sonn= und fest- 
züglichen Gottesdienstes in der der Arbeitsstelle nächstgelegenen Kirche ihres Glaubens- 
be W es in Frage kommt, nicht ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde 
überschreiten. 
Der Uebergang in eine neue Arbeitsstelle ist nur bei Erfüllung der Vorschriften über 
die Umschreibung der Arbeiterlegitimationskarte zulässig und ist im übrigen dann, wenn 
die neue Arbeitsstelle in einem anderen Ortsbezirk (Gemeinde= oder Gutsbezirk) desselben 
Ortspolizeibezirks liegt, an die Genehmigung der Ortspolizeibehörde und wenn die Arbeits- 
stelle in einem anderen Ortspolizeibezirk liegt, an die Genehmigung des für die bisherige 
Arbeitsstelle zuständigen Oberamts gebunden. 
Nach Vertragsablauf soll der Wechsel der Arbeitsstelle dem Arbeiter, wenn die von ihm 
vorgebrachten Gründe berechtigt erscheinen, im allgemeinen gestattet sein. Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern können im Einvernehmen beider 
Parteien durch die neuzuschaffenden Schiedsstellen entschieden werden. 
Ein Wechsel der Arbeitsstelle darf nur dann stattfinden, wenn die neuzuübernehmende 
Arbeit für die Kriegswirtschaft nicht weniger wichtig ist als die frühere. 
In industriellen Werken, die eine größere Anzahl von polnischen Arbeitern beschäftigen, 
kann diesen, wenn der Wunsch von der Mehrzahl ausgeht, die Wahl eines Vertrauens- 
mannes aus ihrer Mitte gestattet werden. Der Vertrauensmann soll bei Streitigkeiten 
zwischen Arbeitern und Arbeitgebern mit herangezogen werden. Dem Beitritt polnischer 
Arbeiter zu den Gewerkschaften soll — im Rahmen der für diese gesetzlich zugelassenen 
Betätigung — nicht entgegengetreten werden. 
Auf ausreichende seelsorgerische Behandlung ist Gewicht zu legen. In geeigneten 
 
	        
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