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Fällen sind Geistliche zur Vermittlung heranzuziehen oder zu ersuchen, sich der Leute
anzunehmen. · 3
83.
Für die von dem Verbot des § 1 betroffenen in der Landwirtschaft und ihren Neben-
betrieben beschäftigten polnischen Arbeiter gelten ferner folgende besondere Vorschriften:
Diese Arbeiter werden beim Ablauf ihrer derzeitigen Arbeitsverträge neue für die
Wintermonate und das Wirts chastsahr 1917 geltende Arbeitsverträge abzuschließen haben
und sind verpflichtet, spätestens bis zum 31. Januar 1917 die Ausstellung der Arbeiter-
legitimationskarten für 1917 bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen.
Die Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß letztgedachter Verpflichtung pünktlich
nachgekommen wird, und haben die säumigen Arbeiter bis spätestens zum 15. Februar
dem zuständigen Oberamt zu melden, hiebei auch mitzuteilen, ob der Abschluß eines
neuen Arbeitsvertrages erfolgt ist oder nicht.
Denjenigen polnischen Arbeitern, welche beim Ablauf ihres für das Jahr 1916 geltenden
Arbeitsvertrages noch keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben, ist für die Fait vom
Ablauf des Vertrages bis zum Abschluß eines neuen von dem bisherigen Arbeitgeber
Unterkunft und Verpflegung gegen eine vom Arbeitnehmer einzuziehende, erforderlichen-
falls von seiner Kaution in Abzug zu bringenden Entschädigung vom 0,70 J für den
Kopf und den Tag zu gewähren. *
Ein Uebertritt aus einem landwirtschaftlichen in einen industriellen Betrieb oll nicht
stattfinden. Ausgenommen sind nur industrielle Facharbeiter, soweit sie nicht bei land-
wirtschaftlichen Maschinen unentbehrlich sind.
8 4.
Auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit den §§ 4 und 9 des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Gesetz vom 11. De-
zember 1915, betreffend Abänderung dieses Gesetzes, ergehen folgende Strasbestimmungen:
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im § 1 werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im § 2 werden, sofern sie zum Zwecke des
Kontraktbruches erfolgt sind, ebenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahre, andernfalls mit
Geldstrafen von 10 bis 60 J“, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Liegt im Falle des § 2 die Absicht des Kontraktbruches nicht vor und betragt die verbots-
widrige Dauer der Entfernung aus dem Gemeinde= beziehunsgweise Gutsbezirk, vom
Mittag des Tages der Entfernung an gerechnet, nicht mehr als vierundzwanzig Stunden,
so tritt im ersten und zweiten Falle des Zuwiderhandelns Geldstrafe von 3 bis 9 4,
im Unvermögensfalle entsprechende Hapftstrafe ein.
Arbeitgeber, die den Bestimmungen im § 3 zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis
zu 300 = bestraft.
§ 5.
Dieser Befehl tritt am 15. Januar 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 4. Januar 1917. Der stellv. kommandierende General.
gez.: v. Schaefer.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Abt. III 17 491.
Erläuterungen und Ausführungsbestimmungen zu dem Befehl betreffend die
polnischen Arbeiter
vom 4. Januar 1917.
Zu § 1.
Auch in Fällen dringenden Notstandes ist der Urlaub zu versagen, wenn begründeter
Verdacht besteht, daß der betreffende Arbeiter den Urlaub erheblich überschreiten oder
überhaupt nicht mehr zurückkehren würde. Im übrigen ist der Urlaub — von Fällen
dringenden Notstandes abgesehen — nur Huolchen Arbeitern zu gewähren, die in dem
betreffenden Unternehmen eine bestimmte 2
hinter sich haben, und zwar wird es sich empfehlen, den Urlaub innerhalb der Vertrags-
dauer zu gewähren und ihn nicht an den Schluß der Verpflichtungszeit zu legen. Die
ür die Beurlaubung zuständige Dienststelle hat gegebenenfalls nach Anhörung der zu-
tändigen Gewerbeaufsichts= oder Bergbehörde die Interessen des Arbeitgebers und des
rbeiters unparteiisch gegeneinander abzuwägen. Aus jedem Betrieb können gleichzeitig
nicht mehr Arbeiter beurlaubt werden, als der Betrieb ohne Gefährdung seiner Leistungs-
fähigkeit entbehren kann. Allzu kurzfristige Beurlaubungen sind zu vermeiden, da sie nur
zu Urlaubsüberschreitungen führen.
Erläuterungen
und
Ansführungs-
bestimmungen
zum Befehl
betr. die pol-
eschäftigungsdauer — etwa sechs Monate — nischen Arbeiter.