Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Ergänzung 
hierzu. 
Jeder Arbeiter muß vor Antritt seines Urlaubs eine Erklärung vollziehen, daß die 
durch seine etwaige zwangsweise Zurückführung entstehenden Kosten als ein ihm vom 
Arbeitgeber gewährter Lohnvorschuß angesehen werden sollen. 
Für einzelne nach der Heimat beurlaubte polnische Arbeiter ist von einer deutschen 
inländischen Behörde eine Bescheinigung im Paß oder in ihren sonstigen Ausweispapieren 
über Grund, Zeit und Ort der Beurlaubung auszustellen. Die Genehmigung des General= 
gouvernements zur Einreise ist dann nicht mehr erforderlich. 
Die dem Kreischef oder Polizeipräsidenten des Generalgouvernements von den beur- 
laubenden Behörden einzusendenden Listen der beurlaubten Arbeiter müssen außer den 
genauen Personalien den Geburts-, Heimat= und Urlaubsort des Polen enthalten. 
In allen Fällen, in denen die polnischen Arbeiter unter Verletzung der bestehenden 
Vorschriften Deutschland verlassen oder von einem ihnen gewährten Urlaub nicht zurück- 
kehren, ist auf Antrag des Arbeitgebers die zwangsweise Zurückführung des Arbeiters an 
die verlassene Arbeitsstelle durch das Generalgouvernement Warschau zu veranlassen. Zu 
diesem Zwecke stellt der Arbeitgeber unter Angabe der genauen Personalien des ent- 
wichenen Arbeiters den Antrag bei dem zuständigen Oberamt. Der Antragsteller muß 
sich schriftlich verpflichten, sofort nach Rückkehr des Arbeiters die entstandenen Kosten 
un das Generalgouvernement Warschau zurückzuerstatten. Andernfalls unterbleibt die 
Zurückführung des Arbeiters. 
Den in Deutschland befindlichen Polen aus den besetzten Gebieten ist gestattet, einmal 
wöchentlich nach der Heimat zu schreiben; Postkarten dürfen in polnischer Sprache abgefaßt 
werden, während Briefe grundsätzlich nur in deutscher Sprache zugelassen sind. 
Zu § 2. 
Außer dem Besuch des sonn= und festtäglichen Gottesdienstes sind auch Gänge zu den 
für die Arbeiter in Frage kommenden, in einem anderen Orts= oder Polizeibezirk befind- 
lichen nächsten Arzt, Apotheker, Hebamme, Postanstalten, Konsumvereinen, Wohlfahrts- 
einrichtungen, Privatgeschäften usw. unter Umständen zu dulden, nämlich dann, wenn 
diese ihren Sitz in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle haben und wenn der Gang zu 
ihnen nachweislich nötig ist. 
Als Schiedsstellen zur Ausgleichung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitern 
und Arbeitgebern dienen bei Einvernehmen beider Teile die für den Bereich des stellv. 
Generalkommandos gebildeten Schlichtungsausschüsse (siehe § 9 in Verbindung mit § 13 
des Gesetzes betreffend den vaterländischen Hilfsdienst). Widersetzt sich einer der Be- 
teiligten der Anrufung des Ausschusses, so wird über den Arbeitswechsel unter billiger 
Abmessung der berechtigten Wünsche des Arbeitsgebers und Arbeitnehmers, wie bisher, 
von den Verwaltungsbehörden entschieden. 
Die Genehmigung zum Wechsel der Arbeitsstelle wird grundsätzlich von dem Nachweis 
abhängig zu machen sein, daß dem Arbeiter die Beschäftigung von einem andern Arbeit- 
geber zugesichert ist. 
Zu 8 
4. 
Bei Verhängung von Geldstrafen steht zum gwed des Strafvollzugs erforderlichenfalls 
einer Inanspruchnahme des bei dem Arbeitgeber gestellten Haftgeldes unter Vorbehalt 
demnächstiger Wiederauffüllung nichts entgegen. 
Schwerer Vertragsbruch, sei es mit oder ohne unerlaubte Heimkehr, muß mit Frei- 
heitsstrafe belegt werden; doch sollte die Ueberführung in ein Gesangenenlager nach be- 
endigter Strafverbüßung — wenn nicht ganz darauf verzichtet werden kann — mit Rück- 
sicht auf die veränderte politische Lage nur im äußersten Notfall erfolgen, d. h. 
wenn es sonst kein Mittel gibt, den Arbeiter zur Ordnung zu bringen. 
Stuttgart, 11. März 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Stell. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Abt. III# Nr. 51 858 Kr. 
Ergänzung zu dem Befehl betreffend die polnischen Arbeiter 
vom 4. Januar 1917 (Abteilung III# Nr. 101 661) und zu den Erläuterungen und 
Ausführungsbestimmungen hiezu vom 11. März 1917 (Abteilung IIIU# Nr. 17 491). 
1. Bei Erteilung von Urlaub zur vorübergehenden Rückkehr in die Heimat auf be- 
stimmte Zeit beginnt die Urlaubszeit mit der Abreise des polnischen Arbeiters von der 
deutschen Arbeitsstelle. Dagegen wird die Rückreise nicht auf die Urlaubsdauer angerechnet.
	        
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