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die Betriebsunternehmer einen Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Betrages
zu leisten, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neunfache des Orts-
lohns (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. Die Zuschüsse sind in die Arbeitsbücher
(Rechenbücher) und Lohnbücher einzutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu machen.
82.
Beschäftigung außerhalb der Betriebe der Unternehmer.
Soweit die Anfertigung der gewerblichen Erzeugnisse für die Betriebe der Unternehmer
außerhalb den Arbeitsstätten der letzteren erfolgt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Für die Inhaber von Arbeitsstuben und sonstigen Personen, welche für die Betriebs-
unternehmer (Auftraggeber) Stoffe zu schneiden, verarbeiten oder ausgeben, für die Arbeiter
Harbeiterinnen, welche innerhalb der Arbeitsstuben mit der Anfertigung der Erzeugnisse
eschäftigt sind, und für diejenigen Arbeiter (Arbeiterinnen), welche die gewerblichen Erzeug-
nisse zu Hause selbst herstellen (Heimarbeiter, Heimarbeiterinnen, Hausarbeiter, Haus-
gewerbetreibende u. dgl.) dürfen die Stücklohnsätze und bei Zeitlohn (Tages-, Wochenlohn)
die Stundenlohnsätze nicht geringer sein, als sie am 1. Februar 1916 waren.
2. Die Betriebsunternehmer haben, sofern sie die Heimarbeiter, Hausarbeiter u. dal.
unmittelbar pechastigen, zu dem von diesen erzielten Verdienst einen Zuschuß in Höhe
von einem Zehntel des verdienten Betrages zu leisten.
Im übrigen ist der Arbeitsverdienst der in den Arbeitsstuben oder als Heimarbeiter,
Hausarbeiter u. dgl. beschäftigten Personen von den Inhabern der Arbeitsstuben oder den
sonst die Ausgabe der Arbeit vermittelnden Personen (Ausgebern, Faktoren, Zwischen-
meister u. dgl.) durch Zuschüsse um ein Zehntel zu erhöhen. ·
Die Zuschüsse (Abs. 1, 2) sind in die Arbeitsbücher (Rechenbücher) und Lohnbücher
einzutragen und deutlich als Zuschüsse kenntlich zu machen.
Die Betriebsunternehmer (Auftraggeber), haben den Inhabern der Arbeitsstuben und
den sonst die Arbeitsstuben vermittelnden sersanen als Ersatz für die verauslagten Zuschüsse
einen Zuschlag von sieben Hundertsteln zur Lohnsumme zu zahlen. Die bezeichneten Zwischen-
personen haben innerhalb 3 Tagen nat der Lohnzahlung jedesmal ein Verzeichnis der von
ihnen gezahlten Löhne dem zuständigen Gewerbe-Inspektor einzureichen. Aus dem Ver-
zeichnis muß der Name und die Wohnung jedes Arbeiters (jeder Arbeiterin), der von ihm
verdiente Lohn, der ihm gezahlte Zuschuß und die darnach sich ergebende Gesamtsumme
des ihm gezahlten Lohnes ersichtlich sein.
83.
In den Betriebsräumen der Unternehmer ist an deutlich ersichtbare Stelle und in deut-
lich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage anzubringen.
In den Betriebsräumen der Unternehmer und der die Ausgabe von Arbeit für sie
vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dgl.), in denen Arbeit
für Heimarbeiter, Hausarbeiter u. dgl. ausgegeben oder angenommen wird, sowie in den
Arbeitsstuben ist an der Außen= und der Innenseite der Eingangs= und Ausgangstüre an
deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe b
der Anlage anzubringen. 4
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Arbeitsstuben und die sonst die Ausgabe der
Arbeit vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dgl.) sind ver-
aett tet, dem zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten Einsicht in die Lohnlisten und sonstigen
ue 5 oweit zu gestatten, als zur Feststellung der Richtigkeit der gezahlten Löhne erfor-
erlich ist.
5.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft und an die Stelle der
Bekanntmachung vom 4. April 1916 — Nr. Bst. I. 1391/3. 16. K. R. A. — (Veröffentlicht
in der Beil. z. Staatsanz. vom 4. April 1916 Nr. 79).
Für die unter diese Bekanntmachung fallenden Betriebe hat die Bekanntmachung Nr.
W. M. 77/1. 16. K. R. A. vom Januar 1916, betreffend mit Kraft angetriebene Maschinen
für Konfektionsarbeit (Veröffentlicht im Staatsanz. vom 18. Januar 1916 Nr. 13) keine
eltung.
Stuttgart, den 12. Juni 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Anlage.
a) Anschlag für Betriebsunternehmer (vgl. § 3, Abs. 1 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des
vom E 1