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Den innerhalb der Betriebe der Unternehmer beschäftigten Arbeitern (Arbeiterinnen)
ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Lohnes
zu zahlen, sofern nicht der für die Woche erzielte Verdienst das Neunfache des Orts-
lohns (ortsüblichen Tagelohns) überschreitet. ç
Die Lohnsätze für die angefertigten oder bearbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer
als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
b) Anschlag für Betriebsunternehmer, Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister u. dergl.,
und für Inhaber von Arbeitsstuben (§ 3 Abs. 2 der Vorschriften):
Auszug aus den Vorschriften des.
ELI
Den außerhalb der Betriebe der Unternehmer beschäftigten Arbeitern (Arbeiterinnen)
ist bei der Lohnzahlung ein Zuschuß in Höhe von einem Zehntel des verdienten Lohnes
zu zahlen.
Die Lohnsätze für die angefertigten oder bearbeiteten Gegenstände dürfen nicht geringer
als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein. Arbeiten die Arbeiter (Arbeiterinnen) in
Arbeitsstuben gegen Zeitlohn (Tagelohn, Wochenlohn), so dürfen die Stundenlöhne nicht
geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betreffend Abänderung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1917 Nr. 811/3. 17. A. Z. S. 1
über Regelung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen.
(Beil. z. Staatsanz. vom 16. Oktober 1917 Nr. 242 S. 1869.)
Auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums hier wird hiermit die Bekanntmachung vom Abänrrung ven
12. Juni 1917 Nr. 811/3. 17 A. Z. S. I über Regelung der Arbeit in Web-, Wirk= und 1. 2. S. J.
Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen (veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz. vom
12. Juni 1917 Nr. 134) für die von militärischen Stellen zur Vergebung gelangenden Ö. B. S. 81.
Heeresnäharbeiten jeder Art, außer Krast gesetzt. Die nicht mit Heeresnäh-
arbeiten beschäftigten Betriebe werden von dieser Aenderung nicht berührt. Die K. Stadt-
direktion Stuttgart und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekannt-
machung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 16. Oktober 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. Bst. I. 1391/3. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung
betreffend Regelung der Arbeit in Web-, Wirk= und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbezweigen.
(Beil. z. Staatsanz. vom 4. April 1916 Nr. 79 S. 591.)
Auf Grund des § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ) Arbeits=
in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung des Gesetzes Egelung. in
vom 4. Juni 1851 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), wird folgendes im Interesse der öffentlichen Sicher- *sr*s
heit zur allgemeinen Kenntnis gebracht: verarbeitenden
„Für gewerbliche Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer= oder 8
Knabenbekleidung (Röcken, Hosen, Westen, Mänteln, Mützen), Frauen- und Kinderbekleidung öweigen.
(„Mänteln, Kleidern, Blusen, Weißwaren, Umhängen, Schürzen, Korsetts) oder von weißer und
bunter Wäsche im großen erfolgt — Kleider= und Wäschekonfektion —, einschließlich der von
diesen Betrieben ausgeführten Anfertigung nach Maß, sowie für die gewerblichen Betriebe, in
denen Gebrauchsgegenstände ganz oder überwiegend aus Web-, Wirk= oder Strickstoffen, aus
Wollen, Filzen (Säcke, Rucksäcke, Zelte, Stoffschuhe, Gamaschen, Schirme, Steppdecken u. dal.)
im großen hergestellt werden, gelten die nachstehenden Vorschriften. Anfertigung oder Bearbei-
tung im großen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe selbst nur eine beschränkte
Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn edoch der Unternehmer, für den der
Betrieb arbeitet, die Ware in Massen herstellen läßt. Die Vorschriften finden ferner, auch wenn
es sich nicht um Herstellung im großen handelt, auf alle gewerblichen Betriebe der bezeichneten
Art Anwendung, in denen außer dem Inhaber oder Leiter mindestens 4 Arbeiter (Arbeiterinnen)
beschäftigt sind.
Beschäftignng innerhalb der Betriebe der Unternehmer.
81.
Die reine Arbeitszeit der im Betriebe mit dem Zuschneiden der Stoffe beschäftigten Personen
darf 40 Stunden für die Woche nicht überschreiten. Die Zahl dieser Personen darf nicht über
i) H. B. S. 2.