Stellv. Generalfommando |
X, Armeeclorps. Hanuoper, den 31. Oft. 1914.
Abt. Ia. B. Nr. 31588.
Betfanntmachung.
Die im Laufe des Krieges herborgelretene Spionage
macht Maßnahmen, erforderlich, die nur auf Grund einer
Ermeiterung der mir gejeßlich zuftehenden Befugniffe getroffen
werden Zönnen. Zu dietem Zwed febe ich unter Bezugnahme
auf die Bekanntmachung des fommandierenden Generals des
X. Arıneeforps, wonach der Bezirk de X. Armerforps in
Kriegszuftand erklärt worden ilt, joweit dag Herzogtum
Braunjhweig in srage kommt, Die Paragraphen 30, 31, 32
(diefen Paragraphen nur, jomweit es fich um die Unverleglichkiit
der perjönlichen Freiheit und der Wohnung fowie um Be-
hränfungen der Beichlagnahme Handelt), 201 der Neuen
Landihaftsordnung für das Herzogtum Braunichweig vom
12. Oftober 1832 außer $raft,
Um einer Beunruhigung der Bevölkerung durch Diefe
Maßnahme vorzubeugen, erkläre ich ausbrüdlich, daß das
einwandfreie und patriotifche Verhalten der Benölferung des
ganzen Korpöbezirks während der jegigen Striegszeit in Feiner
MWeije Anlab zu diefer Erklärung bes verihärften Kriegd-
zuftandes gegeben hat, ebenfowenig wie die allgemeine Kriegö-
lage hierzu den Anlaß bietet,
Der ftelln. Tommandierende General.
gez. dv. Linde-Suden, General der Snfanterie.