Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Steliv. Generallommando | 
X. Arneelorps. Hannover, den 15. Nov. 1914. 
pt. IIIb, Nr. 38237/3377. 
Befanntmachung 
betreffend NReifegepäd von Angehörigen feind: 
H lider Staaten. s 
Sm Gebiet de3 Deutichen, Neiches befinden fich noch 
größere Mengen von Neijegepäd, welche bei Kriegsauzbruch 
Angehörige feindlicher Staaten auf der Heimreife nicht mehr 
mit fich führen Eonnten. 
Für den Bezirk des X. Armeeforps wird hierdurd die 
Beihhlagnahme des gelamten derartigen feit dem 1. Augnit 1914 
bei den Eijenbahn-, Boft- und Zollbehörden zurüdgehaltenen 
oder bei Reedereien, Spediteuren, Hoteld, Fremdenpenjionaten 
eingelagerten Reijegepäds, von dem angenommen werden fann, 
daß e3 Eigentum von Angehörigen feindlicher Staaten ift, 
angeordnef. 
Den Inhabern von Hotels und Fremdenpenfionen, den 
Needern und Spediteuren wird die Pflicht auferlegt, daß. ber 
zeichnete Gepäd der Ortöpolizeibehörde anzuzeigen und unter 
Ynmeldung der ihnen etwa hinfichtlidh des Gepäd zuftehenden 
Ansprüche, deren Geltendmahung ihnen ausdrüdlich vorbe- 
halten wird, herauszugeben. Die Ortöpolizeibehdrden haben 
ba8 Gepäd abzuholen und die bei ihnen angemeldeten An- 
fprüche protofolarifch feftzuftellen unter Angabe etwaiger 
Bemweigmittel. 
Die Eifenbahn:, Voft-, Zol- und Polizeibehörden haben 
da8 Gepäd mit dem Namen und der Adrefje des mutmaßlichen 
Sigentümerd zu verjehen und plombiert an die „Smmobile 
Etappenfommandantur Güterfammelftelle” in Hannover, 
MWeidendamm, unter Bezugnahme auf diejfe Belfanntmachung 
Ipejenfrei einzujenden. 
Schabdenerfag für den Verluft oder die Beihädigung des 
Neifegepäds, von dem anzunehmen ift, daß e3 Eigentum von 
Angehörigen feindlider Staaten ift, ift von den erfaß- 
pflichtigen deutihen Behörden bis auf weiteres nicht zu leiften 
Der Tommandierende General. 
gez. d. Qinde-Suden, General der Infanterie. 
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