Steliv. Generallommando |
X. Arneelorps. Hannover, den 15. Nov. 1914.
pt. IIIb, Nr. 38237/3377.
Befanntmachung
betreffend NReifegepäd von Angehörigen feind:
H lider Staaten. s
Sm Gebiet de3 Deutichen, Neiches befinden fich noch
größere Mengen von Neijegepäd, welche bei Kriegsauzbruch
Angehörige feindlicher Staaten auf der Heimreife nicht mehr
mit fich führen Eonnten.
Für den Bezirk des X. Armeeforps wird hierdurd die
Beihhlagnahme des gelamten derartigen feit dem 1. Augnit 1914
bei den Eijenbahn-, Boft- und Zollbehörden zurüdgehaltenen
oder bei Reedereien, Spediteuren, Hoteld, Fremdenpenjionaten
eingelagerten Reijegepäds, von dem angenommen werden fann,
daß e3 Eigentum von Angehörigen feindlicher Staaten ift,
angeordnef.
Den Inhabern von Hotels und Fremdenpenfionen, den
Needern und Spediteuren wird die Pflicht auferlegt, daß. ber
zeichnete Gepäd der Ortöpolizeibehörde anzuzeigen und unter
Ynmeldung der ihnen etwa hinfichtlidh des Gepäd zuftehenden
Ansprüche, deren Geltendmahung ihnen ausdrüdlich vorbe-
halten wird, herauszugeben. Die Ortöpolizeibehdrden haben
ba8 Gepäd abzuholen und die bei ihnen angemeldeten An-
fprüche protofolarifch feftzuftellen unter Angabe etwaiger
Bemweigmittel.
Die Eifenbahn:, Voft-, Zol- und Polizeibehörden haben
da8 Gepäd mit dem Namen und der Adrefje des mutmaßlichen
Sigentümerd zu verjehen und plombiert an die „Smmobile
Etappenfommandantur Güterfammelftelle” in Hannover,
MWeidendamm, unter Bezugnahme auf diejfe Belfanntmachung
Ipejenfrei einzujenden.
Schabdenerfag für den Verluft oder die Beihädigung des
Neifegepäds, von dem anzunehmen ift, daß e3 Eigentum von
Angehörigen feindlider Staaten ift, ift von den erfaß-
pflichtigen deutihen Behörden bis auf weiteres nicht zu leiften
Der Tommandierende General.
gez. d. Qinde-Suden, General der Infanterie.
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