Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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setz  gemacht  werden  kann,  wo  aber  der  groͤßte  Proprietair
des  Landes  dabei  sein  Veto  hat,  die  wahrhaft  germanische
  Verfassung,  die  im  Mittelalter  in  allen  unsern
deutschen  Staaten  gegolten  hat.  Erst  im  Laufe  der  Zeiten
haben  die  Fürsien  nach  und  nach  mehr  von  der  gesetzgebenden
  Gewalt  erhalten.  Dagegen  in  der  deutschen  Reichsverfassung
  ist  sie  noch  so  weit  vorhanden,  daß  der  Kaiser  sein
Veto  hat,  nur  der  Besitzer  des  großen  Grundeigenthums  in
seiner  Person  ist  hinweggefallen.

Indeß  ist  doch  auch  bei  dieser  Form  folgende  Unbequemlichkeit:
  So  bald  Handel  und  Indusftrie  sich  hebt,  große
Geldmassen  sich  häufen,  so  ist  ein  stetes  Drängen  der  Ausgeschlossenen,
  an  der  gesetzgebenden  Gewalt  Theil  zu  bekommen.
  Es  ist  also  dieses  Uebel  der  bestberechneten  Aristokratie
  doch  nicht  aufgehoben.  Die  Auzgeschlossenen  überlassen
  nicht  immer  gerne  die  Wahrung  ihres  Interesse's  jenem
  Einzigen,  und  können  es  oft  auch  nicht  wohl,  wie
das  Beispiel  von  Frankreich  beweist,  wo  die  Grundeigenthümer
  und  der  König  bei  dem  Anfange  der  Revolution
ein  gemeinschaftliches  Interesse  gehabt  hatten,  einen  Staats-Banqueroute
  zu  machen,  den  einzig  das  Uebergewicht  der
Capitalisten  in  der  ersten  National-Versammlung  verhinderte.
Nicht  allein  der  Staat  nämlich  hätte  davon  Vortheil  gehabt,
indem  er  seiner  erdrückenden  Schuldenlast  los  geworden  wäre,
sondern  auch  die  Grundeigenthümer  hätten  —  aber  freilich
Beide  auf  Kosten  der  Uebrigen  —  erstaunend  dabei  gewonnen;
  sie  härten  nicht  mehr  die  Hälfte  der  Steuern  bezahlt,
und  ihr  Reichthum  wäre  ihnen  allein  geblieben.  —  Es  scheitert
  auch  diese  Form  an  den  Schwierigkeiten  der  Ausgleichung
  der  Ansprüche  der  Inhaber  des  mobilen  Reichthums,
gegenüber  von  den  Grundeigenthümern.