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setz gemacht werden kann, wo aber der groͤßte Proprietair
des Landes dabei sein Veto hat, die wahrhaft germanische
Verfassung, die im Mittelalter in allen unsern
deutschen Staaten gegolten hat. Erst im Laufe der Zeiten
haben die Fürsien nach und nach mehr von der gesetzgebenden
Gewalt erhalten. Dagegen in der deutschen Reichsverfassung
ist sie noch so weit vorhanden, daß der Kaiser sein
Veto hat, nur der Besitzer des großen Grundeigenthums in
seiner Person ist hinweggefallen.
Indeß ist doch auch bei dieser Form folgende Unbequemlichkeit:
So bald Handel und Indusftrie sich hebt, große
Geldmassen sich häufen, so ist ein stetes Drängen der Ausgeschlossenen,
an der gesetzgebenden Gewalt Theil zu bekommen.
Es ist also dieses Uebel der bestberechneten Aristokratie
doch nicht aufgehoben. Die Auzgeschlossenen überlassen
nicht immer gerne die Wahrung ihres Interesse's jenem
Einzigen, und können es oft auch nicht wohl, wie
das Beispiel von Frankreich beweist, wo die Grundeigenthümer
und der König bei dem Anfange der Revolution
ein gemeinschaftliches Interesse gehabt hatten, einen Staats-Banqueroute
zu machen, den einzig das Uebergewicht der
Capitalisten in der ersten National-Versammlung verhinderte.
Nicht allein der Staat nämlich hätte davon Vortheil gehabt,
indem er seiner erdrückenden Schuldenlast los geworden wäre,
sondern auch die Grundeigenthümer hätten — aber freilich
Beide auf Kosten der Uebrigen — erstaunend dabei gewonnen;
sie härten nicht mehr die Hälfte der Steuern bezahlt,
und ihr Reichthum wäre ihnen allein geblieben. — Es scheitert
auch diese Form an den Schwierigkeiten der Ausgleichung
der Ansprüche der Inhaber des mobilen Reichthums,
gegenüber von den Grundeigenthümern.