Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generallommando 
X. Arneelorps. Hannover, den27. Juni 1915. 
Abt. IIIb. 3. Nr. 50 001/ 
3977. 
Verordnung. 
Auf Grund der SS 4 und 9 des Gefeßes über den Be- 
lagerung3guftand bejtimme ich im Snterefje der öffentlichen 
Sicherheit: $ 1 
Allen im Gemeindebezirt Holzminden aufhältlichen An- 
gehörigen der Staaten Belgien, England, Franfreicdh, Japan, 
Stalien, Montenegro, Rußland und Serbien wird verboten, 
nad 9 Uhr abends fich außerhalb ihrer Wohnung aufzuhalten. 
82. 
Wer diefes Verbot Übertritt oder zu feiner Mebertretung 
auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnizftrafe big zu 
einem Sahre beftraft. 
Der Tomimandierende General. 
gez. v. Linde-Suden, General der nfanterie.
	        
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