Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generallonnnndo 
X. Arneelorpg. Hanuvdver, den 3. Sept. 1915. 
Abt. II. B. Nr. 65320. 
Verordnung‘). 
Für die Orte: . 
Artlenburg, Avendorf, Oberımarfhaht und Tepe des 
. „„anbtreifes Biineburg 
1omie 
Drage, Dremmhanfen, Labrönıe, Niedernarfhaht, Rönne, 
Sande, Schwinde, Stove und Uhlenbnih) des Kreifes 
Winien an der Zube 
treten Folgende VBerfhärfungen meiner Verordnung 
bom 17. Suli_ 1915 betreffend die PVolizeiitunde und den 
Verkauf und Ausjfchanf von Branntwein ein: 
sn den genannten Orten wird 
1. die Boltzeiftunde auf 10 Uhr abends feitgefekt; 
2. der Verkauf von Branntwein an einzelne Perjonen 
gemäß Ziffer Ba) 3 fowie 
3. jeglicher Ausfchant von Branıtwein, Sowohl an Sonn- 
und Be wie anden Wochentagen in Abänderung 
der Siffer Bd) der vorgenannten Verordnung, 
allgemein verboten. 
Das gleihe Verbot gilt au für den Verfauf und 
Ausihant von Portwein, Sinzano und Wermut. 
Wer diefe Verbote iibertritt oder zu ihrer Mebertretung 
auffordert oder anreizt, wird, wenn die beftehenden "Sefeke 
feine höhere Strafe bejtinnmen, mit Gefängnis 513 zu einent 
Sahre beitraft. 
Neben diejer Strafe tritt gegebenienfall3 die Schließung der 
betreffenden Gaft- und Schantwirtichaft oder de Gefchäfts ein. 
Dieje Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. 
  
Der fonmandierende General. 
gez. dv. Zinde-Suden, General der Snfaiterie. 
*) Abgeändert buch Berorbnung vom 11. September 1915, Seite 47.
	        
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