Stellv. Generallonnnndo
X. Arneelorpg. Hanuvdver, den 3. Sept. 1915.
Abt. II. B. Nr. 65320.
Verordnung‘).
Für die Orte: .
Artlenburg, Avendorf, Oberımarfhaht und Tepe des
. „„anbtreifes Biineburg
1omie
Drage, Dremmhanfen, Labrönıe, Niedernarfhaht, Rönne,
Sande, Schwinde, Stove und Uhlenbnih) des Kreifes
Winien an der Zube
treten Folgende VBerfhärfungen meiner Verordnung
bom 17. Suli_ 1915 betreffend die PVolizeiitunde und den
Verkauf und Ausjfchanf von Branntwein ein:
sn den genannten Orten wird
1. die Boltzeiftunde auf 10 Uhr abends feitgefekt;
2. der Verkauf von Branntwein an einzelne Perjonen
gemäß Ziffer Ba) 3 fowie
3. jeglicher Ausfchant von Branıtwein, Sowohl an Sonn-
und Be wie anden Wochentagen in Abänderung
der Siffer Bd) der vorgenannten Verordnung,
allgemein verboten.
Das gleihe Verbot gilt au für den Verfauf und
Ausihant von Portwein, Sinzano und Wermut.
Wer diefe Verbote iibertritt oder zu ihrer Mebertretung
auffordert oder anreizt, wird, wenn die beftehenden "Sefeke
feine höhere Strafe bejtinnmen, mit Gefängnis 513 zu einent
Sahre beitraft.
Neben diejer Strafe tritt gegebenienfall3 die Schließung der
betreffenden Gaft- und Schantwirtichaft oder de Gefchäfts ein.
Dieje Verordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Der fonmandierende General.
gez. dv. Zinde-Suden, General der Snfaiterie.
*) Abgeändert buch Berorbnung vom 11. September 1915, Seite 47.