Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generallommando 
X. Armeelorpe. Hannover, Den 30. Sept. 1915. 
bt. II. B.Nr. 56102. 
Verordnung. 
Auf Grund des preußischen Gefeßes über den Belagerungs- 
zuftand vom 4. Suni 1851 beftimme id) für den Bezirk des 
X. Armeelorp3: 
I. Verboten wird: 
1. Die Behandlung von Gejchlechtöfranfheiten durch 
Nichtärzte. 
2. Die Ankündigung der Behandlung bon Gejichlecht3- 
Tranfheiten — auch) der ald Hautkrankheiten, Unter- 
leib8letden ıınd dgl. bezeichneten — durch Nichtärzte. 
3. Das Anbieten und die Abgabe von Heilmitteln, die 
für die Behandlung von Geichlechtsfrankheiten be- 
ftimmt nd, ohne ärztliche Verordnung. 
II. Wer das Gebot iibertritt oder zur Webertretung auf- 
fordert oder anreizt, wird gemäß $ Ib des Gejeged vom 
4. Suni 1851 mit Gefängnis Bis zu einem Sahre beftraft. 
Der Fommandierende General. 
gez. d. Lindes-Suden, General der Infanterie.
	        
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