Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stelln. Generallommando 
X. Armeelorps. Hannover, den 27. Oft. 1915. 
Abt. IVal. 3. Nr. 80422, 
Verordnung. 
Auf Srund des preußiichen Gefeßes über den Belagerungs- 
anfkand vom 4. Suni 1851 beftimme ich tm Intereffe der 
öffentlihen Sicherheit: 
1. 
2. 
3. 
a Qu 
Sn der Provinz Hannover darf der Handel mit Schlad)t- 
Ichmweinen nur nad Lebendgewicht erfolgen, 
Die Schweine werden nüchtern gewogen; fie dürfen zwölf 
Stunden vor der Abnahnıe nicht mehr gefüttert werden. 
Auf dein ftädtifchen Schlacht: und Viehhofe in Hannover 
ift der Handel mit Schlactichweinen nad) Notiz verboten. 
. Sur Bezirke des Wolizeipräfidium3 Hannover dürfen 
Schladtichweine außer auf dem ftädtifchen Schlacht: 
und BViehhofe nicht gehandelt werden. Sm Stadtgebiet 
anfäjlige Schmweinebefiger dürfen die jelbftgemäfteten 
Schweine an Ort ınd Stelle verkaufen. 
. Diele Verordnung tritt am 10. Noventber 1915 in Kraft. 
. Wer die porftehenden Vorfchriften übertritt oder er ihrer 
Mebertretung auffordert oder anreizt, wird gemäß $ 9 des 
Gejetes vom 4. Suni 1851 mit Gefängnis bis zu einem 
Sahre beitraft. 
Der Tommnndierende General. 
gez. dv. ZindesSuden, General der Ssufanterie.
	        
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