Full text : Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv.  Generalkommando
X.  Armeekorps.  Hannover,  den  24.  Nov.  1915.
Abt.  II b.  B.  Nr.  88  387.

Bekanntmachung.

In  Abänderung  der:

Verordnung

betreffend  die  Zensur  von  Kriegspostkarten  und  Kriegsbilderbogen
  vom  11.  April  1915  —  IV a  Nr.  25 722  —:

wird  in  Zukunft  nicht  dem  Hersteller,  sondern  dem  Verleger
  von  Postkarten  usw.  die  Verpflichtung  zur  Vorlage  der
Entwürfe  auferlegt.

Der  erste  Satz  des  § 1  der  genannten  Verordnung  erhält
daher  folgenden  Wortlaut:

„Die  im  Bezirk  des  X.  Armeekorps  wohnenden
Verleger  von  Kriegspostkarten  oder  Kriegsbilderbogen
haben  die  Entwürfe  zu  diesen  der  beim  stellvertretenden
Generalkonmando  errichteten  Zensurstelle  zur  Prüfung
vorzulegen.”

Um  baldige  Bekanntgabe  in  den  für  behördliche  Veröffentlichungen
  vorgesehenen  Zeitungen  wird  ergebenst  ersucht.

Der  konmandierende  General.
gez.  v.  Linde-Suden,  General  der  Infanterie.

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