Stellv. Generalkommando
X. Armeekorps. Hannover, den 24. Nov. 1915.
Abt. II b. B. Nr. 88 387.
Bekanntmachung.
In Abänderung der:
Verordnung
betreffend die Zensur von Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen
vom 11. April 1915 — IV a Nr. 25 722 —:
wird in Zukunft nicht dem Hersteller, sondern dem Verleger
von Postkarten usw. die Verpflichtung zur Vorlage der
Entwürfe auferlegt.
Der erste Satz des § 1 der genannten Verordnung erhält
daher folgenden Wortlaut:
„Die im Bezirk des X. Armeekorps wohnenden
Verleger von Kriegspostkarten oder Kriegsbilderbogen
haben die Entwürfe zu diesen der beim stellvertretenden
Generalkonmando errichteten Zensurstelle zur Prüfung
vorzulegen.”
Um baldige Bekanntgabe in den für behördliche Veröffentlichungen
vorgesehenen Zeitungen wird ergebenst ersucht.
Der konmandierende General.
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie.
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