Stellv. Generalkommando
X. Armeekorps. Hannover, den 3. Dez. 1915.
Abt. I a 6. B. Nr. 75 mob.sp.
Verordnung
betreffend das unbefugte Anlegen militärischer
Uniformen und von Kriegsauszeichnungen usw.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914
betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, des Artikel 68
der Reichsverfassung und der §§ 4 und 9 des preußischen
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes:
§ 1.
—— Das unbefugte Anlegen militärischer Uniformen, von
Kriegsauszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen überhaupt sowie
die unberechtigte Annahme militärischer Titel ist verboten.
§ 2.
‚ Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt oder zu
einer Uebertretung des § 1 auffordert oder anreizt, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft.
Der kommandierende General.
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie.