Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generalkommando 
X. Armeekorps. Hannover, den 3. Dez. 1915. 
Abt. I a 6. B. Nr. 75 mob.sp. 
Verordnung 
betreffend das unbefugte Anlegen militärischer 
Uniformen und von Kriegsauszeichnungen usw. 
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 
betreffend die Erklärung des Kriegszustandes, des Artikel 68 
der Reichsverfassung und der §§ 4 und 9 des preußischen 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes: 
§ 1. 
—— Das unbefugte Anlegen militärischer Uniformen, von 
Kriegsauszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen überhaupt sowie 
die unberechtigte Annahme militärischer Titel ist verboten. 
§ 2. 
‚ Wer den Vorschriften des § 1 zuwiderhandelt oder zu 
einer Uebertretung des § 1 auffordert oder anreizt, wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
§ 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 
in Kraft. 
 
Der kommandierende General. 
gez. v. Linde-Suden, General der Infanterie.