Ausgenommen ift der Befuch von bejonders genehmigten
und als jolche bezeichneten Jugend» oder Kinderbore
ftellungen. Bei diefen müffen in Lichtipielhäufern im
Zufhanerraum nach Gefchlechtern getrennte Pläte ange-
wiefen werden.
6. Das zwed- und ziellofe Auf und Mbgehen fomwie der
givedloe Aufenthalt von Sugendlichen ohne Begleitung
er Eltern oder fonftiger Auffichtöperfonen auf beitimmten
von der Ortspolizeibehörde feitzufeßenden Straßen und
Pläben überhaupt oder in von der Ortspolizeibehörde
zu beftimmenden Stunden.
Der Aufenthalt von Sugendlichen ohne Begleitung
der Eltern oder fonftiger Auffichtöperionen nach Eintritt
der Dunkelheit in öffentlichen Gärten, Anlagen, Wald-
parks, auf unbebauten Straßen, Pläßen, Bauftellen und
dergleichen, fofern nicht Die Ortspolizelbehörde außdrüdlich
die Genehmigung erteilt hat.
a6 geitergehenbe polizeiliche Beltimmungen bleiben unbe:
rührt.
III. Wirte, Geihäftsinhaber ufiv., deren Vertreter oder
Angeftellte dürfen den Aufenthalt Sugendlicher in ihren
Räumen nur dulden, jomweit e3 nad) den vorftehenden Ber
ftimmungen geftattet ift.
IV. Wer die vorftehenden Verbote Übertritt oder zu ihrer
Uebertretung auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis
au einem Sahr beftraft. Nur bei Vorliegen mildernder Um:
fände fann auf Haft oder Geldftrafe His zu 1500 M. erfannt
werden.
Die gleihen Strafen treffen den Auffichtspflichtigen, der
e3 unterläßt — wenn auch nur fahrläjfig —, den Sugend-
lichen von einer Zumwiderhandlung gegen diefe Verordnung
abzuhalten.
Der Wirt, Geichäftsinhaber ujm. macht fih auch Ichon
dann ftrafbar, wenn er fahrläffigerweile angenommen bat,
daß der Sugendliche das 16. Lebensjahr vollendet habe. Wer
unrichtige Angaben über das Alter Jugendlicher macht, wird
gleichfalls nach IV, Abfag 1 beitraft.
a A Diefe Verordnung tritt mit ihrer Verfündigung in
taft.
Der Tommandierende General.
gez. d. Linde-Suden, General der Infanterie.
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