Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Ausgenommen ift der Befuch von bejonders genehmigten 
und als jolche bezeichneten Jugend» oder Kinderbore 
ftellungen. Bei diefen müffen in Lichtipielhäufern im 
Zufhanerraum nach Gefchlechtern getrennte Pläte ange- 
wiefen werden. 
6. Das zwed- und ziellofe Auf und Mbgehen fomwie der 
givedloe Aufenthalt von Sugendlichen ohne Begleitung 
er Eltern oder fonftiger Auffichtöperfonen auf beitimmten 
von der Ortspolizeibehörde feitzufeßenden Straßen und 
Pläben überhaupt oder in von der Ortspolizeibehörde 
zu beftimmenden Stunden. 
Der Aufenthalt von Sugendlichen ohne Begleitung 
der Eltern oder fonftiger Auffichtöperionen nach Eintritt 
der Dunkelheit in öffentlichen Gärten, Anlagen, Wald- 
parks, auf unbebauten Straßen, Pläßen, Bauftellen und 
dergleichen, fofern nicht Die Ortspolizelbehörde außdrüdlich 
die Genehmigung erteilt hat. 
a6 geitergehenbe polizeiliche Beltimmungen bleiben unbe: 
rührt. 
III. Wirte, Geihäftsinhaber ufiv., deren Vertreter oder 
Angeftellte dürfen den Aufenthalt Sugendlicher in ihren 
Räumen nur dulden, jomweit e3 nad) den vorftehenden Ber 
ftimmungen geftattet ift. 
IV. Wer die vorftehenden Verbote Übertritt oder zu ihrer 
Uebertretung auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis bis 
au einem Sahr beftraft. Nur bei Vorliegen mildernder Um: 
fände fann auf Haft oder Geldftrafe His zu 1500 M. erfannt 
werden. 
Die gleihen Strafen treffen den Auffichtspflichtigen, der 
e3 unterläßt — wenn auch nur fahrläjfig —, den Sugend- 
lichen von einer Zumwiderhandlung gegen diefe Verordnung 
abzuhalten. 
Der Wirt, Geichäftsinhaber ujm. macht fih auch Ichon 
dann ftrafbar, wenn er fahrläffigerweile angenommen bat, 
daß der Sugendliche das 16. Lebensjahr vollendet habe. Wer 
unrichtige Angaben über das Alter Jugendlicher macht, wird 
gleichfalls nach IV, Abfag 1 beitraft. 
a A Diefe Verordnung tritt mit ihrer Verfündigung in 
taft. 
  
Der Tommandierende General. 
gez. d. Linde-Suden, General der Infanterie. 
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