Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stelfu. Generallommando 
X. Armeelorps. Hannover, den 31. Off. 1914, 
ht. Ta. B. Nr. 31548. 
Befanntmachung. 
Die im Laufe de Krieges herborgetretene Spionage macht 
Maßnahmen erforderlich, die nur auf Grund einer Erweiterung 
der mir gefeglich zuftehenden Befngnifie getroffen werben 
können. 3u Diefem Zweck fege ich unter Bezugnahme auf die 
Bekanntmachung des fommandierenden General® X. Armee 
forp3, wonach der Bezirk des X. Armeekorps in Kriegszuftand 
erflärt worden ift, Die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 3U und 36 
der Verfaflung außer Kraft. 
Um einer Bennruhigung der Bevölkerung durch Diele 
Maßnahme vorzubeugen, erkläre ich ausdrüdlic, daß das 
einwandfreie und patriotiihe Verhalten der Benölferung des 
ganzen KorpZbezirts während der jegigen Kriegdzeit in feiner 
Weile Anlaß zu diefer Erklärung des verihärften Kriegs- 
zuftandes gegeben hat, ebenjomenig wie die allgemeine Kriegs- 
lage hierzu den Anlaß bietet. 
Der ftelld. Tommandierende General. 
gez. d. Linde: Suden, General der Infanterie.
	        
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