Full text : Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

4.  Jugendliche  dürfen  keine  Lichtspiel-Schaubühnen
besuchen,  auch  keine  Singspielhallen,  Tingel-Tangel,  sogenannte
  Spezialitätentheater,  „Variétés“,  sowie  Singund
  Sprechvorträge,  bei  denen  nicht  ein  höheres  Interesse
der  Kunst  oder  WMissenschaft  obwaltet.

Die  Geschäftsinhaber,  deren  Vertreter  und  Angestellte
dürfen  den  Besuch  Jugendlicher  nicht  dulden.

Vom  Verbot  ausgenommen  bleiben  besondere
Jugendvorstellungen,  die  als  solche  von  Polizeiund
  Schulbehörden  vorher  geprüft  und  genehmigt
wurden.  Das  Nähere  über  diese  Vorprüfung  regeln
die  obersten  Verwaltungsbehörden  innerhalb  des
Korpsbereichs.

6.  Jugendlichen  ist  verboten:  das  ziellose  Auf=  und
Abgehen,  wie  der  zwecklose  Aufenthalt  an  Orten  und  zu
Zeiten,  die  von  den  Ortspolizeibehörden  zu  bestimmen  sind.

Wirkliche  Wanderungen  Jugendlicher  oder  ein
Ergehen  zur  Erholung  in  frischer  Luft  nach  getanem

  Tagwerk  soll  hierdurch  nicht  beschränkt,  wohl
aber  ein  gemeinsames  Herumtreiben  Jugendlicher
beiderlei  Geschlechts  verhindert  werden.

6.  Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis
zu  1  Jahr  bestraft.  Bei  Vorliegen  mildernder  Umstände
kann  auf  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mk.  erkannt
werden.  Gleiche  Strafe  trifft  den,  der  in  schuldhafter

Weise  verabsäumt,  seiner  Beaufsichtigung  unterstehende

Jugendliche  zur  Befolgung  der  Befehle  hinreichend  anzuhalten
  und  den,  der  zu  Zuwiderhandlungen  anuffordert
oder  anreizt.  Gleiche  Strafe  trifft  Wirte,  Geschäftsinhaber,
  deren  Vertreter  oder  Angestellte,  die  in  fahrlässiger
  Weise  es  unterlassen,  über  das  Alter  der  Jugendlichen
  sich  Gewißheit  zu  verschaffen.

Eine  Strafverfolgung  gegen  Jugendliche,  die  das
14.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  findet  nicht  statt.

7.  Dieser  Befehl  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.

23.  Sendungen  von  Briefen  und  Postpaketen  in  das  Ausland  mit  falscher  Bezeichnung  des
Absenders  und  Inhalts.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.-K.
Ib.  Id.  III.  Nr.  672/15.

Auf  Grund  des  Art.  68  der  Reichsversassung  in  Verbindung
  mit  §  ob  des  Preußischen  Gesetzes  über  den
Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des  Reichsgesetzes
  vom  11.  12.  1915  wird  im  Interesse  der  öffentlichen
  Sicherheit  verboten:  ·  ·

1.  die  falsche  Bezeichnung  des  Absenders  und  die
unrichtige  Angabe  des  Inhalts  auf

a)  Briefsendungen  mit  Wareninhalt  nach  dem  Auslande

  und

i
h)  in  den  Ausführungserklärungen  zu  Postpaketen.

Cassel,  den  1.  1.  1916.

A  die  der  Inhaltsangabe  widersprechende  Versendung
von  Druckschriften,  schriftlichen  Mitteilungen,  Abbildungen
  oder  Nelchnungen  in  Paketen.  —  Die
Beifügung  einer  Rechnung  ist  gestattet  und  bedarf
nicht  der  Erwähnung  in  der  Inhaltsangabe.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre,  bei  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft
oder  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bestraft.

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Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.

24.  Sonderausverkäufe  von  Web=  und  Wirkstoffen,  sowie  von  Strickwaren,  für  Januar  1916.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.  K.
IIIa.  Nr.  60/7.

Auf  Grund  des  Artikels  68  der  Reichsverfassung  in
Verbindung  mit  den  §§  4  und  9  des  Preußischen  Gesetzes
über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  mit
dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1916  wird  für  den
Bezirk  des  XI.  A.-K.  nachstehende

Anordnung
erlassen:
«  81.

Fär  den  Monat  Jannar  1916  ist  jede  Art  Sonderausverkäufe
  von  Web-  und  Wirkstoffen  und  von  hieraus
konfektionierten  Gegenständen,  sowie  von  allen  Strickwaren
verboten.

 

Cassel,  den  2.  1.  1916.

Unter  Sonderausverkäufe  fallen  insbesondere  „Inventur“.
  und  „Saison-Ausverkäufe“,  sogenannte  „Weiße
Woche“  und  „Weiße  Tage“,  „Propoganda=  und  Reklame-Wochen
  und  Tage“,  sowie  jeder  Verkauf  unter  Ankündigung
von  herabgesetzten  Preisen.

82.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bls  zu
einem  Jahr  und  bei  Vorllegen  mildernder  Umstände  mit
Haft  oder  mit  Geldstrase  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark
bestraft.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz,
General  der  Infauterie.

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