Full text: Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

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28. Beschränkung des Gewerbebetriebes im Umherziehen. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
IIIc. Nr. 3552/724. 
Auf Grund des Artikels 66 der Reichsverfassung in 
Berbindung mit § 9b des Preuhischen Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und des Reichs- 
gesetzes vom 11. 12. 15 wird im A#lesu der öffentlichen 
Sicherheit für die Dauer des Kriegszustandes für den 
Bezirk des XI. Armeekorps folgender 
Befehl 
erlassen: 
Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen 
(zu vergl. Titel III der Reichsgewerbeordnung) ist 
1. das Aufsuchen von Bestellungen auf Photographie- 
Vergrößerungen und Herkleinerungen, welche dem 
  
Cassel, den 10. 2. 1916. 
Gedenken an Heeresangehörige oder an gefallene- 
Kriegstellnehmer zu dienen bestimmt sind, sowie- 
sonstige dem gleichen Zwecke dienende Nachbildungen. 
und Gedenkblätter; 
2. das Feilbieten von Umrahmungen für Bildwerke und. 
Gedenkblätter der unter 1 genannten Art. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden 
Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis. 
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit. 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu fünszehnhundert Mark- 
bestraft. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Insanterie. 
29. Mitteilungspflicht der Arbeitsnachweise. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
IIIc. Nr. 4866/1088. 
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 sowie des Gesetzes 
vom 11. 12. 15 bestimme ich 
1. Dem von einer Gemeinde, einem weiteren Kommunal= 
verbande oder von einem Bundesstaate errichteten 
oder unmittelbar unterstützten Arbeitsnachweise haben 
die übrigen an dem Geschäftssitze oder in dem wirt- 
schaftlichen Bezirk des gemeindlichen usw. Nachweises 
tätigen, nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeits- 
nachweise zweimal wöchentlich an den Tagen, an denen 
dem Kaiserlichen Statistischen Amt Meldung erstattet 
wird, schriftlich lunter Benutzung des Vordruckes) 
oder telephonisch die Zahl der Arbeitsgesuche und 
offenen Stellen mitzuteilen, die sie bis zum Zeit- 
punkte der Mitteilung nicht erledigen konnten und 
voraussichtlich binnen weiteren zwei Tagen nicht er- 
ledigen können. 
. Diese Vorschrift findet auf Arbeitsnachweise für kauf- 
männische, technische und Bureau-Angestellte sowie 
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Cassel, den 10. 2. 1916. 
auf Arbeitsnachweise, die von der Pflicht, zweimal. 
wöchentlich an das Kaiserliche Statistische Amt in 
Berlin Meldung zu erstatten, durch die Landeszentral- 
behörde befreit sind, keine Anwendung. 
Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise- 
sind außerdem verpflichtet, auf Ansuchen der gemeind- 
lichen usw. Arbeitsnachweise und der Landes- und 
bande weitere Aufschlüsse 
zu erteilen, soweit diese verlangt werden, um einen 
genaueren überblick über die Lage des Arbeitsmarktes- 
zu erhalten. Gleiche Aufschlüss e sind von den Ar- 
beitsnach den Landes= und. 
auf deren An- 
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suchen zu erteilen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu. 
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. 
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Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
30. Verbreitung von Druckschriften ohne Angabe des Druckers, Verlegers usw. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
PresserAbteilung. 
Le. Nr. A. 273. 
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in 
Verbindung mit § 9b des Preußischen. Gesetes, über den 
Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und des Reichs- 
gesetzes vom 11. 12. 15 wird im Interesse der deenrchen 
Sicherheit für die Dauer des Kriegszustandes für den 
Bezirk des XI. Armeekorps folgender 
Befehl 
erlassen: 
Cassel, 19. 2. 1916. 
Verbreiter (Boten, Zettelverteiler, „Kolporteure“ usw.). 
von Druckschriften, auf denen die im § 6 des Gesetzes über 
die Presse vom 7. 5. 1874 vorgeschriebene Angabe des- 
Namens und Wohnortes des Druckers oder des Ver- 
legers, Verfassers, Herausgebers fehlt, werden, sofern. 
die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen. 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis. 
zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
	        
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