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35. Belgische Personal-Ausweise.
General-Gouvernement in Belgien.
Sekt. IId. Nr. 18689.
Von verschiedenen Paßbüros im Gebiet des General-
Gouvernements ist in letzter Zeit gemeldet worden, daß
die aus Deutschland — nach vorübergehendem Aufenthalt
daselbst — zurückkehrenden Einwohner des General-
Gouvernements an Stelle des ihnen vor ihrer Ausreise
von der belgischen Polizeibehörde ihres Heimatsortes aus-
gestellten Personal-Ausweises einen von einer deutschen
Polizeibehörde ausgestellten Ausweis besitzen.
Nach den von dem General-Gouvernement erlassenen
Verordnungen müssen alle Privatpersonen — einerlei welcher
Staatsangehörigkeit — die vor der Okkupation im Gebiet
des General-Gouvernements ansässig waren, einen von
einer belgischen Polizeibehörde ausgestellten Personal=
Ausweis besitzen. — Der in Deutschland ausgestellte
Ausweis muß infolgedessen von den heimgekehrten Personen
gegen einen von einer belgischen Polizeibehörde ausgestellten
Personal-Ausweis umgetauscht werden. Dadurch, daß die
belgischen Polizeibehörden nach den ihnen zugegangenen
Instruktionen ohne besondere Anweisung durch ein Paß-
büro keinen zweiten, bezw. keinen Duplikat-Personal-
Ausweis ausstellen dürfen, ergibt sich die Notwendigkeit,
daß die Paßbüros vor Erteilung dieser Anweisung Er-
mittelungen anzustellen haben, ob der für das General-
Gouvernement vorgeschriebene Personal-Ausweis den Leuten
auch tatsächlich abgenommen und nicht
gehändigt ist.
Diese — in letzter Zeit bei heimkehrenden oder zu
vorübergehendem Urlaubsaufenthalt einreisenden belgischen
Industrie-Arbeitern besonders häufig auftretenden —
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
IIIc. Nr. 2841.
wieder aus
Brüssel, den 15. 3. 1916.
Schwierigkeiten könnten am einfachsten dadurch beseitigt
werden, wenn die stellv. Generalkommandos sich bereit
fänden, die für das General-Gouvernement in Belgien
vorgeschriebenen Personal-Ausweise — vielleicht durch be-
sonderen Aufdruck seitens einer deutschen Behörde in
Deutschland als giltigen Ausweis gemäß § 2 der Kaiser-
lichen Verordnung vom 16. 12. 1914 betreffend anderweitige
Regelung der Paßpflicht, anzuerkennen.
Für den Fall jedoch, daß hiergegen Bedenken bestehen
und es erforderlich erscheint, für den Aufenthalt in Deutsch-
land die Ausstellung eines Ausweises durch eine deutsche
Behörde vorzuschreiben, bittet das General-Gouvernement
unter allen Umständen anzuordnen:
1. daß allen in das Gebiet des General-Gouvernements
zurückkehrenden Personen der bei der Ankunft ab-
genommene Personal-Ausweis wieder ausgehändigt
wird, und
.0 daß der für den Aufenthalt in Deutschland ausgestellte
deutsche Ausweis wieder eingezogen wird, um zu
vermeiden, daß Leute in den Besitz von 2 Ausweisen
gelangen.
Es wird angenommen, daß die für alle nach
Deutschland abtransportierten Industriearbeiter aus-
gestellten Unbedenklichkeitsbescheinigungen den Arbeitern
nicht ausgehändigt werden, sondern bei der deutschen
Polizeibehörde verbleiben.
Um gefällige Außerung über die dort veranlaßten
Mahnahmen wird ergebenst gebeten.
Von seiten des General-Gouvernements
Der Oberquartiermeister
Soydow,
Major.
Cassel, den 8. 4. 1916.
Wird unter Bezugnahme auf nachstehenden Befehl zur Kenntnis gebracht.
Befehl.
Gemäß § 2 der Kaiserlichen Verordnun
vom 16. Dezember 1914 betr. Regelung der Paßpflicht bestimme ich:
Die vom General--Gouvernement in Belgien ausgestellten Personal-Ausweise werden allgemein als genügen-
der Ausweis an Stelle des Passes zugelassen.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
36. Verbot des Verkaufs von Speiseeis auf öffentlichen Straßen und Plätzen.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
IIlc. Nr. 7386/8171.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit §8§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes Üüber
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Relchs-
esetz vom 11. Dezember 1915 wird für die Dauer des
. ustandes für den Vezirk des XI. Armeekorps im
Interesse der öffentlichen Sicherheit nachstehender
Befehl
erlassen:
Cassel, den 20. 4. 1916.
Der Verkauf von Speiseeis auf öffentlichen Straßen
und Pläten wird verboten. «
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft sder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft.
Der Kommandlerende General
von Haugwit,
General der Infanterie.