1. Rauchen in Ställen, in der Nähe von Scheunen und Verkauf von Zigarren, Zigaretten usw.
an jugendliche Personen unter 16 Jahren.
Stellv. Genldo. XI. A.-K.
III. Nr. 11405/1419.
Cassel, 24. 10. 1914.
Verbot.
Auf Grund des Art. 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit §5 4 und 9 des Preuß. Gesetzes über
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird für die
Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des XlI. Armee
korps folgendes
Verbot
erlassen.
Es wird verboten:
1. das Rauchen in Ställen und Scheunen, sowie in der
Nähe von Scheunen, Feldscheunen und Diemen
(Schobern):
2. jugendlichen Personen unter 16 Jahren Streichhölzer,
Feuerwerkskörper, Zigarren und Zigäretten zu ver-
kaufen oder zur Benuzung ohne Uberwachung zu
überlassen.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General
von Haugwictz,
General der Infanterie.
2. Ausübung der Jagd für Angehörige feindlicher Staaten.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
Ib. Nr. 16222.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juni 1851 wird hiermit allen An-
gehörigen feindlicher Staaten die Ausübung der Jagd im
Bezirk des XI. Armeekorps während des Kriegszustandes
verboten.
Cassel, den 4. 11. 1914.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die betreffenden
Gesetze keine höhere Strafe besti men, mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
3. Auszahlung von Guthaben an Angehörige feindlicher Staaten.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
IILC. Nr. 4680/593.
Das siellvertretende Generalkommando beehrt sich
nachstehenden Befehl zu übersenden mit dem Bemerken
ergebenst, daß eine gleiche Anordnung von der Komman-
dantur Berlin für den Landespolizeibezirk Berlin nach
Besprechung mit den Großbanken und im Einverständnis mit
dem Reichsamt des Innern getroffen ist. auch das Direk-
torium der Reichsbank hat die angeordnete Überwachung
für erforderlich und in banktechnischer Hinsicht für durch-
führbar erachtet.
Zusammenstellung der ergangenen Verbote mit
„Cassel, den 13. 2. 1915.
Befehl.
Zwecks Uberwachung der Angehörigen feindlicher
Staaten wird angeordnet:
1. Auszahlungen aus den ihnen zustehenden Guthaben
ürfen nur insoweit erfolgen, als sie zur Bestreitung des
standesgemäßen Unterhalts für einen Zeitraum von einer
Woche notwendig sind. In Zweifelsfällen ist die Ent-
scheidung der zuständigen Regierung einzuholen. Diese
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