Full text : Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

1.  Rauchen  in  Ställen,  in  der  Nähe  von  Scheunen  und  Verkauf  von  Zigarren,  Zigaretten  usw.
an  jugendliche  Personen  unter  16  Jahren.

Stellv.  Genldo.  XI.  A.-K.
III.  Nr.  11405/1419.

Cassel,  24.  10.  1914.

Verbot.

Auf  Grund  des  Art.  68  der  Reichsverfassung  in
Verbindung  mit  §5  4  und  9  des  Preuß.  Gesetzes  über

den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  wird  für  die
Dauer  des  Kriegszustandes  für  den  Bezirk  des  XlI.  Armee

korps  folgendes
Verbot
erlassen.
Es  wird  verboten:
1.  das  Rauchen  in  Ställen  und  Scheunen,  sowie  in  der

Nähe  von  Scheunen,  Feldscheunen  und  Diemen
(Schobern):

2.  jugendlichen  Personen  unter  16  Jahren  Streichhölzer,
Feuerwerkskörper,  Zigarren  und  Zigäretten  zu  verkaufen
  oder  zur  Benuzung  ohne  Uberwachung  zu

überlassen.

Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden
Gesetze  keine  höhere  Freiheitsstrafe  bestimmen,  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwictz,
General  der  Infanterie.

2.  Ausübung  der  Jagd  für  Angehörige  feindlicher  Staaten.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.-K.
Ib.  Nr.  16222.

Auf  Grund  des  §  9  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  wird  hiermit  allen  Angehörigen
  feindlicher  Staaten  die  Ausübung  der  Jagd  im
Bezirk  des  XI.  Armeekorps  während  des  Kriegszustandes
verboten.

 

Cassel,  den  4.  11.  1914.

Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  betreffenden
Gesetze  keine  höhere  Strafe  besti  men,  mit  Gefängnis  bis
zu  einem  Jahre  bestraft.

Der  Kommandierende  General
von  Haugwitz,
General  der  Infanterie.

3.  Auszahlung  von  Guthaben  an  Angehörige  feindlicher  Staaten.

Stellv.  Genkdo.  XI.  A.-K.
IILC.  Nr.  4680/593.

Das  siellvertretende  Generalkommando  beehrt  sich
nachstehenden  Befehl  zu  übersenden  mit  dem  Bemerken
ergebenst,  daß  eine  gleiche  Anordnung  von  der  Kommandantur
  Berlin  für  den  Landespolizeibezirk  Berlin  nach
Besprechung  mit  den  Großbanken  und  im  Einverständnis  mit
dem  Reichsamt  des  Innern  getroffen  ist.  auch  das  Direktorium
  der  Reichsbank  hat  die  angeordnete  Überwachung
für  erforderlich  und  in  banktechnischer  Hinsicht  für  durchführbar
  erachtet.

Zusammenstellung  der  ergangenen  Verbote  mit

„Cassel,  den  13.  2.  1915.

Befehl.

Zwecks  Uberwachung  der  Angehörigen  feindlicher
Staaten  wird  angeordnet:

1.  Auszahlungen  aus  den  ihnen  zustehenden  Guthaben
ürfen  nur  insoweit  erfolgen,  als  sie  zur  Bestreitung  des
standesgemäßen  Unterhalts  für  einen  Zeitraum  von  einer
Woche  notwendig  sind.  In  Zweifelsfällen  ist  die  Entscheidung
  der  zuständigen  Regierung  einzuholen.  Diese

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