7. Meldepflicht Augehöriger feindlicher Staaten.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
III. Nr. 37784/3705.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit §§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird
für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des
XI. Armeekorps folgender
Befehl
erlassen:
Cassel, den 2. 6., 1915.
Angehörige feindlicher Staaten, welche der ihnen von
den zuständigen Polizeibehörden auferlegten Meldepflicht
nicht nachktommen oder ohne Erlaubnis der zuständigen
Behörde den ihnen angewiesenen Aufenthaltsort verlassen,
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Für die russischen landwirtschaftlichen Arbeiter und
Arbeiterinnen verbleibt es bei den Befehlen vom 4. 10. 1914
und 20. ö. 1915.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
8. Vervielfältigung von Mitteilungen über die Gesamtwerluste des deutschen Heeres und
der deutschen Marine.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
IIIc. 38685/3613.
Es haben Mitteilungen über die Gesamtverluste des
Cassel, den 9. 6. 1915.
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird
deutschen Heeres und der deutschen Marine stattgefunden, für die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des
die, wenn sie auch auf das amtliche, in den Verlustlisten
enthaltene Material Bezug nahmen, doch nicht Anspruch
auf Richtigkeit erheben konnten und zum Teil weit über-
triebene Zahlen angaben.
Derartige Mitteilungen sind geeignet, grundlose Be-
unruhigung in der Bevölkerung hervorzurufen und auch
im Auslande unrichtige Vorstellungen über die deutschen
Verluste wachzurufen.
Auf Grund des Artilels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit §#§ 4 und 9 des Preußischen Gesetzes
XI. Armeekorps folgendes
Verbot
erlassen: "
Ich verbiete Mitteilungen über die Gesamtverluste
des deutschen Heeres und der deutschen Marine in
irgend einer Form zu vervielfältigen.
Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
9. Benutzung von Kraftwagen.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
Ib. Nr. 18 664/15.
Das stellv. Genkdo. ersucht, den Kraftwagenverkehr
dauernd scharf zu überwachen. Jeder Kraftwagenführer
muß eine Bescheinigung bei sich führen, die genau aus-
spricht, für welchen Einzelzweck der Wagen von der
höheren Verwaltungsbehörde zugelassen worden ist (Be-
kanntmachung des Reichskanzlers § 2. Im Falle eines
Mißbrauchs würde die Zulassung sofort zurückzuziehen sein.
Cassel, den 7. 7. 1915.
Zugleich wird hiermit für den Korps-
bereich verboten:
Kraftwagen für andere Zwecke zu benutzen, als
solche, für die sie von der höheren Verwaltungs-
behörde zugelassen sind.
Ziuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General
von Haugwit,
General der Infanterie.