Full text: Zusammenstellung der vom stellv. Generalkommando XI. AK ergangenen verbote mit Strafandrohungen.

S 
10. Befehl über Landstreicher. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
III. Nr. 47 891. 
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in 
Verbindung mit §5 4 und 9 des Preußischen Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 wird R 
die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des XlI. A.-K. 
folgender 
Befehl 
erlassen: 
Wer sich im Lande ohne genügenden Ausweis um- 
hertreibt und einen festen Wohnsitz nicht nachzuweisen 
vermag, kann bis zur einwandfreien Feststellung seiner 
Persönlichkeit und der Unverdächtigkeit seines Umhertreibens. 
in eine Arbeiterkolonie oder ähnliche Stätte untergebracht 
11. Beihilfe zur Flucht 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
III. Nr. 46635/4417. 
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in 
Verbindung mit §§. 4 und 9 des Preußischen Gesetzes 
über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 wird nach- 
stehender « 
Befehl 
zerlassen: 
§5 1. 
Wer einen Kriegsgefangenen zur Flucht bestimmt 
oder zu bestimmen versucht,, sowie wer einen Kriegs- 
gefangenen zur Flucht Beihilfe leistet, wird, wenn die 
bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. 
8 2. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der einen ent- 
wichenen Kriegsgefangenen beherbergt, verpflegt, ihm 
Kleidung, Geld oder geldwerte Sachen einhändigt oder 
Cassel, den 7. 7. 1915. 
und zu seinen Kräften entsprechenden Arbeiten angehalten 
werde 
Wer die ihm angewiesene Arbeitsstätte ohne Erlaubnis 
verläßt oder die ihm zugewiesene Arbeit grundlos ver- 
weigert, wird, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere 
Sase bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. 
Für die Anordnung der Unterbringung ist der Land- 
rat, Bezirksdirektor, Kreisamtmann bezw. in kreisfreien 
Städten die Polizeiverwaltung zuständig, in deren Bezirk 
die betreffende Person aufgegriffen wird. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
von Kriegsgefangenen. 
Cassel, 17. 7. 1915. 
verschafft, ihn sonst mit Nat und Tat unterstützt, die 
Grenze des Inlandes zu erreichen. 
5 3. 
Ebenso wird bestraft, wer es unterläßt, den ihm be- 
kannten Aufenthaltsort eines entwichenen Kriegsgefangenen 
der Polizei anzuzeigen. 
84. 
Dieselbe Strafvorschrift findet auf denjenigen An- 
wendung, der Briefe oder Sendungen irgendwelcher Art 
für einen Kriegsgefangenen ohne Wissen von dessen Vor- 
gesetzten befördert, auch wenn damit die Flucht eines Kriegs- 
gefangenen nicht vorbereitet oder unterstützt werden soll. 
86. 
Kriegsgefangene sind nicht nur die Militärpersonen, 
sondern auch die Zivilgefangenen feinplicher Staaten, die 
sich in militärischem Gewahrsam befinden. 
Der Kommandierende General 
von Haugwitz, 
General der Infanterie. 
(Siehe auch: Verhalten der Bevölkerung gegenüber den außerhalb der Lager auf Arbeit befindlichen Kriegsgefangenen. 
Befehl vom 1. 4. 1916. Ib. Nr. 5985/16. Abgedruckt unter Nr. 33 dieser Zusammenstellung.) 
12. Veräußerung von Fabrikationsverfahren, Patenten usw. nach dem Ansland. 
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. 
III. Nr. 52517. 
Auf Grund des § 9b des Preußischen Gesetzes vom 
4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichs- 
verfassung wird für die Dauer des Kriegszustandes 
folgendes 
Verbot 
erlassen: 
Cassel, den 26. 7. 1915. 
1I Die Veräußerung von Fabrikationsverfahren, Patenten, 
wie sonstigen gewerblichen Schutzrechten, welche einem Aus- 
sfuhrverbot unterliegende Gegenstände betreffen, nach dem 
Ausland wird verboten. 
r Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden 
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Der Kommandierende General 
von Haugwig, 
General der Infanterie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.