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10. Befehl über Landstreicher.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
III. Nr. 47 891.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit §5 4 und 9 des Preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 wird R
die Dauer des Kriegszustandes für den Bezirk des XlI. A.-K.
folgender
Befehl
erlassen:
Wer sich im Lande ohne genügenden Ausweis um-
hertreibt und einen festen Wohnsitz nicht nachzuweisen
vermag, kann bis zur einwandfreien Feststellung seiner
Persönlichkeit und der Unverdächtigkeit seines Umhertreibens.
in eine Arbeiterkolonie oder ähnliche Stätte untergebracht
11. Beihilfe zur Flucht
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
III. Nr. 46635/4417.
Auf Grund des Artikels 68 der Reichsverfassung in
Verbindung mit §§. 4 und 9 des Preußischen Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 wird nach-
stehender «
Befehl
zerlassen:
§5 1.
Wer einen Kriegsgefangenen zur Flucht bestimmt
oder zu bestimmen versucht,, sowie wer einen Kriegs-
gefangenen zur Flucht Beihilfe leistet, wird, wenn die
bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
8 2.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der einen ent-
wichenen Kriegsgefangenen beherbergt, verpflegt, ihm
Kleidung, Geld oder geldwerte Sachen einhändigt oder
Cassel, den 7. 7. 1915.
und zu seinen Kräften entsprechenden Arbeiten angehalten
werde
Wer die ihm angewiesene Arbeitsstätte ohne Erlaubnis
verläßt oder die ihm zugewiesene Arbeit grundlos ver-
weigert, wird, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere
Sase bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft.
Für die Anordnung der Unterbringung ist der Land-
rat, Bezirksdirektor, Kreisamtmann bezw. in kreisfreien
Städten die Polizeiverwaltung zuständig, in deren Bezirk
die betreffende Person aufgegriffen wird.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
von Kriegsgefangenen.
Cassel, 17. 7. 1915.
verschafft, ihn sonst mit Nat und Tat unterstützt, die
Grenze des Inlandes zu erreichen.
5 3.
Ebenso wird bestraft, wer es unterläßt, den ihm be-
kannten Aufenthaltsort eines entwichenen Kriegsgefangenen
der Polizei anzuzeigen.
84.
Dieselbe Strafvorschrift findet auf denjenigen An-
wendung, der Briefe oder Sendungen irgendwelcher Art
für einen Kriegsgefangenen ohne Wissen von dessen Vor-
gesetzten befördert, auch wenn damit die Flucht eines Kriegs-
gefangenen nicht vorbereitet oder unterstützt werden soll.
86.
Kriegsgefangene sind nicht nur die Militärpersonen,
sondern auch die Zivilgefangenen feinplicher Staaten, die
sich in militärischem Gewahrsam befinden.
Der Kommandierende General
von Haugwitz,
General der Infanterie.
(Siehe auch: Verhalten der Bevölkerung gegenüber den außerhalb der Lager auf Arbeit befindlichen Kriegsgefangenen.
Befehl vom 1. 4. 1916. Ib. Nr. 5985/16. Abgedruckt unter Nr. 33 dieser Zusammenstellung.)
12. Veräußerung von Fabrikationsverfahren, Patenten usw. nach dem Ansland.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K.
III. Nr. 52517.
Auf Grund des § 9b des Preußischen Gesetzes vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichs-
verfassung wird für die Dauer des Kriegszustandes
folgendes
Verbot
erlassen:
Cassel, den 26. 7. 1915.
1I Die Veräußerung von Fabrikationsverfahren, Patenten,
wie sonstigen gewerblichen Schutzrechten, welche einem Aus-
sfuhrverbot unterliegende Gegenstände betreffen, nach dem
Ausland wird verboten.
r Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General
von Haugwig,
General der Infanterie.