Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 29. Mai 1916.
Abt. ILa Nr. 2183 T. L.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
verleihe ich sämtlichen militärischen Polizeibeamten der Zentralstelle Osten für den Bereich
des XX. Armeekorps die Befugnisse eines Polizeibeamten.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 10. Juli 1916.
Abt. III d Nr. 2896 T. L.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 1. Juni 1851
verleihe ich den im Korpsbereich zur Grenzüberwachung stationierten Zollbeamten hinsichtlich
des Waffengebrauchs die Befugnisse der Polizeibeamten.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps.
Abt. ill a k Nr. 5666 T. U.
Allenstein, den 4. Jannar 1917.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
wird für den Bereich des XX. Armeekorps bestimmt:
Die Gendarmen werden, abgesehen von der ihnen nach § 28 der Dienstinstruktion vom
30. 12. 1820 (G. S. 1821 S. 1) gegebenen gesetzlichen Befugnis zum Waffengebrauch für die
Dauer des Krieges weiter ermächtigt, nach einmaligem vorherigen Anruf auf ihnen entsprungene
Personen zur Vereitelung des Fluchtversuchs und auf solche Personen, die sich einer ihnen
drohenden Festnahme durch die Flucht zu entziehen suchen, zu schießen. Diese Befugnis bezieht
sich insbesondere auch auf Kriegsgefangene (Militär= und Zivil-), die sich der Gefangenschaft
durch die Flucht entziehen wollen, und auf die Fälle, in denen es sich um die Verfolgung oder
Festnahme flüchtiger Militärgefangener des Heeres und der Marine handelt.
Die im Grenzdienst stehenden Zollbeamten, denen durch die Verordnung vom 10. 7. 1916
— Abt. IIId Nr. 2896 T. L. ) — hinsichtlich des Waffengebrauchs die Befugnisse der Polizei-
beamten bereits verliehen sind, werden in gleicher Weise wie die Gendarmen ermächtigt.
Etwa im Grenzdienst stehenden Forstbeamten und Forstangestellten kann auf Antrag
des zuständigen Regierungspräsidenten die erweiterte Befugnis der Polizeibeamten jedes Mal
für die Person des betreffenden Beamten verliehen werden.
Der Stellv. Kommandierende General
von Pannewitz
General der Infanterie.
*) Unmittelbar vorstehend abgedruckt.