Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 29. Mai 1916. 
Abt. ILa Nr. 2183 T. L. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des 8 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
verleihe ich sämtlichen militärischen Polizeibeamten der Zentralstelle Osten für den Bereich 
des XX. Armeekorps die Befugnisse eines Polizeibeamten. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 10. Juli 1916. 
Abt. III d Nr. 2896 T. L. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 1. Juni 1851 
verleihe ich den im Korpsbereich zur Grenzüberwachung stationierten Zollbeamten hinsichtlich 
des Waffengebrauchs die Befugnisse der Polizeibeamten. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. 
Abt. ill a k Nr. 5666 T. U. 
Allenstein, den 4. Jannar 1917. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
wird für den Bereich des XX. Armeekorps bestimmt: 
Die Gendarmen werden, abgesehen von der ihnen nach § 28 der Dienstinstruktion vom 
30. 12. 1820 (G. S. 1821 S. 1) gegebenen gesetzlichen Befugnis zum Waffengebrauch für die 
Dauer des Krieges weiter ermächtigt, nach einmaligem vorherigen Anruf auf ihnen entsprungene 
Personen zur Vereitelung des Fluchtversuchs und auf solche Personen, die sich einer ihnen 
drohenden Festnahme durch die Flucht zu entziehen suchen, zu schießen. Diese Befugnis bezieht 
sich insbesondere auch auf Kriegsgefangene (Militär= und Zivil-), die sich der Gefangenschaft 
durch die Flucht entziehen wollen, und auf die Fälle, in denen es sich um die Verfolgung oder 
Festnahme flüchtiger Militärgefangener des Heeres und der Marine handelt. 
Die im Grenzdienst stehenden Zollbeamten, denen durch die Verordnung vom 10. 7. 1916 
— Abt. IIId Nr. 2896 T. L. ) — hinsichtlich des Waffengebrauchs die Befugnisse der Polizei- 
beamten bereits verliehen sind, werden in gleicher Weise wie die Gendarmen ermächtigt. 
Etwa im Grenzdienst stehenden Forstbeamten und Forstangestellten kann auf Antrag 
des zuständigen Regierungspräsidenten die erweiterte Befugnis der Polizeibeamten jedes Mal 
für die Person des betreffenden Beamten verliehen werden. 
Der Stellv. Kommandierende General 
von Pannewitz 
General der Infanterie. 
*) Unmittelbar vorstehend abgedruckt.
	        
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