Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 13. August 1915. 
Abt. Illa Nr. 2671 I. U. 
  
Schutz der Landesverteidigungsanlagen. 
Bekanntmachung. 
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps verordne ich im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 wie folgt: 
§ 1. 
Jede Veränderung, Zerstörung oder Beschädigung an den zum Zwecke der Landes- 
verteidigung geschaffenen militärischen Anlagen, Schützengräben, Holzverkleidungen, Drahtverhauen, 
Sperranlagen, Erd= oder Wasserbauten oder ähnlichen Vorrichtungen ohne Genehmigung der 
zuständigen Militärbehörde ist verboten. §ßr2 
Dies Verbot gilt auch für den Eigentümer, Nutznießer, Pächter oder sonstigen Inhaber 
des betreffenden Grund und Bodens selbst. Es erstreckt sich auch auf diejenigen Anlagen, die 
zur Zeit von den Truppen nicht benutzt werden und daher aufgegeben erscheinen. 
83. 
Zuwiderhandlungen werden, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
(Landesverrat, erschwerte Sachbeschädigung) androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. " 
8 4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 18. Juni 1917. 
Abt. III Nr. 3068 I. . 
  
Felddiebstähle. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
und der Feste Boyen bestimmt: 
1. 
Es ist verboten, Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere der Ernährung von Menschen 
und Haustieren dienende Bodenerzeugnisse von Gärten, Aeckern, Wiesen o. dgl. zu entwenden 
sowie unbefugt fremden Grund und Boden zu betreten. 
2. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe be— 
stimmen, gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
3. 
Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen 
v. Pannewitz Busse 
General der Infanterie. Generalmajor. 
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