Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 20. Februar 1917.
Abt. III d Nr. 869 T.L.
Begünstigung von Fahnenflüchtigen.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps und
der Feste Boyen bestimmt: 1
Wer von dem Vorhaben der Fahnenflucht einer aktiven Militärperson oder einer Person
des Beurlaubtenstandes zu einer Zeit, zu welcher die Verhütung dieses Verbrechens noch möglich
ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, hiervon der nächsten
Militär- oder Polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen, wird, wenn die bestehenden Gesetze
keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, für den Fall, daß das Verbrechen der Fahnenflucht be—
gangen oder versucht worden ist, gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
2
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher von dem Aufenthalt eines Fahnenflüchtigen oder
einer Person, welche von ihrer Truppe oder ihrer Dienststellung eigenmächtig sich entfernt hat
oder vorsätzlich fern bleibt oder den ihr erteilten Urlaub eigenmächtig überschritten hat und sich
verborgen hält oder auf andere Weise der militärischen Kontrolle sich entzieht, glaubhafte Kenntnis
erhält und es vorsätzlich oder fahrlässig unterläßt, der nächsten Militär- oder Polizeibehörde von
deren Aufenthalt unverzüglich Anzeige zu machen.
Die vorgenannten Bestimmungen fiyen auch auf Angehörige der bezeichneten Militär-
personen Anwendung. 4.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
General der Infanterie. Oberst.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 22. Februar 1917.
Abt. IIId Nr. 905 I. L.
Schweigepflicht der in staatlichen oder privaten Heeres-
lieferungsbetrieben und dgl. angestellten Personen.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps und
der Feste Boyen bestimmt: 1
Allen Personen, die in staatlichen oder privaten Betrieben angestellt oder beschäftigt sind,
in denen Lieferungen für das Heer angefertigt werden, wird es verboten, über Herstellungsweise,
Art, Umfang, Zweck und Bestimmungsort dieser Lieferungen Unbefugten irgend welche Mit—
teilungen zu machen. 2
Den bei Truppenteilen oder militärischen Behörden der Land- und Seemacht angestellten
oder beschäftigten Personen wird es verboten, über Dinge, die ihnen durch den Dienst oder ge—
legentlich des Dienstes bekannt geworden sind, Unbefugten irgend welche Mitteilungen zu machen.
3.
Die gleiche Schweigepflicht bleibt für die vorgenannten Personen auch für die Zeit nach
dem Aufhören ihres Anstellungs- oder Dienstverhältnisses bestehen.
4.
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt,
wird, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen (Landesverrat und dgl.) eine höhere Strafe
verwirkt ist, gemäß § b des Gesetzes vom 4. Jumi 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
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Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
General der Infanterie. Oberst.
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