Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 26. November 1915.
Abt. III a Nr. 4256 T. L.
Anpreifung von Alkohol fürs Feld.
Bekanntmachung.
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps wird gemäß §§ 4 und 9b des Gesetzes
vom 4. Juni 1851 zur Beschränkung des Alkoholversandes an die einzelnen Angehörigen des
Feldheeres verordnet wie folgt:
81.
Verboten ist die Ausstellung in Schaufenstern und Läden und die öffentliche An—
preisung feldpostversandfähiger Pakete und Doppelbriefe mit alkoholischen Getränken oder
Essenzen zur Herstellung alkoholischer Getränke.
*2.
Verboten ist jede allgemeine öffentliche Anpreisung der in § 1 erwähnten Erzeugnisse
mit dem Zusatze „fürs Feld“ oder „Feldversand“ oder „für unsere Feldtruppen“ oder mit
ähnlichen Wendungen.
83.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern die bestehenden
Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen androhen, mit Geldstrafe bis zu 100 (einhundert) Mark,
an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu 6 Wochen tritt, im Wiederholungsfalle
mit Gefängnis bis zu einem Jahre?“) bestraft.
84.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie.
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
*) Oder gemäß § 1 des später erlassenen Gesetzes vom 11. Dezember 1915 beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 10. Juni 1916.
Abt. IIId Nr. 2300 7. L.
Prostituierte auf Bahnhöfen.
Bekanntmachung.
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps wird folgendes angeordnet:
Den unter sittenpolizeilicher Aufsicht stehenden weiblichen Personen ist das Betreten
der Bahnhöfe anders als zu Reisezwecken untersagt. Zuwiderhandlungen werden auf Grund
der Gesetze vom 4. Juni 1851 (§ 9b) und 11. Dezember 1915 (§ 1) mit Gefängnis bis zu
einem Jahre oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
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