Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 26. November 1915. 
Abt. III a Nr. 4256 T. L. 
  
Anpreifung von Alkohol fürs Feld. 
Bekanntmachung. 
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps wird gemäß §§ 4 und 9b des Gesetzes 
vom 4. Juni 1851 zur Beschränkung des Alkoholversandes an die einzelnen Angehörigen des 
Feldheeres verordnet wie folgt: 
81. 
Verboten ist die Ausstellung in Schaufenstern und Läden und die öffentliche An— 
preisung feldpostversandfähiger Pakete und Doppelbriefe mit alkoholischen Getränken oder 
Essenzen zur Herstellung alkoholischer Getränke. 
*2. 
Verboten ist jede allgemeine öffentliche Anpreisung der in § 1 erwähnten Erzeugnisse 
mit dem Zusatze „fürs Feld“ oder „Feldversand“ oder „für unsere Feldtruppen“ oder mit 
ähnlichen Wendungen. 
83. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern die bestehenden 
Gesetze keine höheren Freiheitsstrafen androhen, mit Geldstrafe bis zu 100 (einhundert) Mark, 
an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Haft bis zu 6 Wochen tritt, im Wiederholungsfalle 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre?“) bestraft. 
84. 
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie. 
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
*) Oder gemäß § 1 des später erlassenen Gesetzes vom 11. Dezember 1915 beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 10. Juni 1916. 
Abt. IIId Nr. 2300 7. L. 
Prostituierte auf Bahnhöfen. 
Bekanntmachung. 
Für den Korpsbereich des XX. Armeekorps wird folgendes angeordnet: 
Den unter sittenpolizeilicher Aufsicht stehenden weiblichen Personen ist das Betreten 
der Bahnhöfe anders als zu Reisezwecken untersagt. Zuwiderhandlungen werden auf Grund 
der Gesetze vom 4. Juni 1851 (§ 9b) und 11. Dezember 1915 (§ 1) mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre oder bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 
1500 Mark bestraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
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