Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 23. Juni 1916. 
Abt. III d Nr. 2583 T. U. 
  
Kurpfuscher u. dgl. 
Verordnung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
folgendes bestimmt: 
l. 
Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung von Krankheiten, Leiden oder 
Körperschäden an Menschen befassen, ohne die staatliche Anerkennung (Approbation) hierzu zu 
besitzen, dürfen ihren Gewerbebetrieb nur durch Bekanntgabe am Wohnhaus, im Adreß= oder 
Telephonbuch ankündigen. 
Zahntechniker und Bandagisten fallen nicht unter dieses Verbot. Die Verordnung des 
stellvertretenden Generalkommandos XX. Armeekorps vom 27. August 1915 — Abt. IlII a 
Nr. 2824 T. U. 1) betreffend Geschlechtskrankheiten bleibt hierneben bestehen 2). 
II. 
1. Verboten ist die öffentliche Ausstellung, Ankündigung oder Anpreisung sowie das 
im Umherziehen erfolgende Aufsuchen von Bestellungen oder Anerbieten 
a) solcher Gegenstände, Mittel oder Verfahren, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur 
Beseitigung der Schwangerschaft oder von Menstruations störungen usw. bestimmt sind; 
b) solcher Arzneien, Verfahren, Apparate oder anderer Gegenstände, die zur Verhütung, 
Linderung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen 
bestimmt sind, ferner von Säuglingsnährmitteln, diätetischen Präparaten und Mitteln zur 
Beeinflussung der menschlichen Körperformen (fettansetzende oder entfettende Mittel, Busen- 
mittel usw.). 
2. Auf die Ankündigungen und Anpreisungen in wissenschaftlichen Fachkreisen oder 
Zeitschriften auf dem Gebiete der Medizin oder Pharmazie findet das Verbot keine Anwendung. 
3. Andere Ankündigungen und Anpreisungen zu 1 b kann das stellvertretende General= 
kommando widerruflich gestatten. Auf die Erlaubnis darf bei der Ankündigung oder An- 
preisung nicht hingewiesen werden. 
III. 
Den unter l. genannten Personen ist ferner verboten 
1. eine Behandlung, die nicht auf Grund eigener Wahrnehmung an dem zu 
Behandelnden erfolgt (Fernbehandlung), 
2. die Behandlung mittels mystischer Verfahren (Gesundbeten), 
3. die Behandlung von gemeingefährlichen Krankheiten (Aussatz, Cholera, Fleckfieber, 
Gelbfieber, Pest und Pocken) sowie von sonstigen übertragbaren Krankheiten, 
4. die Behandlung aller Geschlechtskrankheiten oder leiden, auch wenn sie an anderen 
Körperteilen als den Geschlechtsorganen auftreten, 
u# 
5. die Behandlung von Krebezkrankheiten, 
6. die Behandlung mittels Hypnose, 
7. die Behandlung unter Anwendung von Betäubungemitteln, mit Ausnahme solcher, 
die nicht über den Ort der Anwendung hinauswirken, 
8. die Behandlung unter Anwendung von Einspritzungen unter die Haut oder in 
die Blutbahn, soweit es sich nicht um eine nach Nr. 7 gestattete Anwendung von Betäubungs- 
mitteln handelt. 
IV. 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Pr. G. 
S. S. 451) in Verbindung mit § 1 des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (R. G. Bl. 
S. 813), soweit die bestehenden Gesetze keine andere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 Mark bestraft. 
Als Zuwiderhandlung gilt auch eine nach Il. und ll. verbotene, in verschleierter Form 
vorgenommene Handlung. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
1) Abgedruckt S. 57. 
2) Vgl. auch Druckschriften gegen die Schutzimpfungen S. 57 und gegen staatlich anerkannte Heilver- 
fahren S. 57. 
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