Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 8. November 1915.
Abt. UlIII Nr. 60843.
Verkehr auf öffentlichen Straßen.
Bekanntmachung.
Für die Dauer des Kriegszustandes verordne ich in Ergänzung der bestehenden Polizei-
verordnungen über den Verkehr auf öffentlichen Straßen für den Bereich des XX. Armeekorps:
1. Sämtliche Fuhrwerke haben auf den Chausseen bei Annäherung von Kraftfahr-
zeugen auf den Sommerweg auszuweichen.
Militärische Kolonnenführer sind berechtigt, in besonderen Fällen vorübergehend Ab-
weichungen von dieser Verordnung zu befehlen. Zuwiderhandlungen werden erstmalig mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Für das Verfahren sind
die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gesetzes betreffend den Erlaß polizeilicher
Strafverfügungen wegen Uebertretungen vom 23. April 1883 maßgebend.
In Wiederholungsfällen tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre und Aburteilung
durch das Kriegszustandsgericht ein.
2. Die bestehenden Vorschriften über das Beleuchten der Fuhrwerke werden hinsichtlich
des Strafmaßes dahin geändert, daß bei wiederholten Uebertretungen gleichfalls Gefängnisstrafe
bis zu einem Jahre und Aburteilung durch das Kriegszustandsgericht eintreten kann.
3. Die gleiche Strafverschärfung kann in Wiederholungsfällen denjenigen treffen, der
als Führer eines Fuhrwerks auf öffentlicher Straße schlafend oder betrunken betroffen wird.
Die Verordnung tritt mit dem 20. November 1915 in Kraft.
Der Kommandant der Feste Boyen Der Kommandierende General
Busse Graf von Schlieffen
Oberst. General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 8. November 1915.
Abt. U. Nr. 60843.
Bekanntmachung.
Um die für den ungehinderten Verkehr militärischer Fuhrwerke aller Art erforderliche
Schneeräumung sicherzustellen, wird unter Aufhebung der Verfügungen I. Nr. 9345 vom 6. 12.
1914 und L Nr. 1636 vom 11. 1. 1915 für den Bereich des XX. Armeekorps folgendes verordnet:
Die in Gemeinden und Gutsbezirken wohnhaften oder sich aufhaltenden Personen sind,
soweit sie Handarbeit betreiben oder Pferde oder Wagen besitzen, auf Anfordern nicht nur der
Militärbehörde, sondern auch des Landrates und des von ihm beauftragten Amtsvorstehers
verpflichtet, die für eine ausreichende Schneeräumung erforderlichen Hand= und Spanndienste
gegen die vom Landrat festgesetzten Vergütungen zu leisten. Sie sind gleichfalls gehalten, hierzu
die von ihnen beschäftigten Kriegsgefangenen zu stellen.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandant der Feste Boyen Der Kommandierende General
Busse Graf v. Schlieffen
Oberst. General der Kavallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin.