Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 15. Juni 1916. 
Abt. IIId Nr. 2458 T. L. 
  
Verordnung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des § 9b des Pr. Ges. vom 
4. 6. 1851 (G. S. S. 451) in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. 12. 1915 (R. G. Bl. 
S. 813) für den Bereich des XX. Armeekorps folgendes bestimmt: 
* 1. 6 
Wer Flugplätze, deren nähere Umgebung, sowie das zum Aufsteigen oder Landen von 
Luftfahrzeugen abgesperrte Gelände ohne Befugnis zu einer Zeit betritt, in der dort Uebungen 
oder Luftfahrten stattfinden, wird, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
Geldstrafe bio zu 1500 Mark bestraft. 
' §2. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der an ein Luftfahrzeug, das außerhalb eines 
öffentlichen Weges auf einem andern Grundstück als dem in § 1 genannten aufsteigt, landet 
oder niedergegangen ist, ohne Befugnis herangeht oder sich ihm über fremde Grundstücke nähert. 
3. 
Eine Bestrafung im Falle des § 2 ist ausgeschlossen, wenn ein Flieger Hilfe verlangt 
oder ein eingetretener Unfall eine sofortige Hilfe bedingt. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie .- 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 2. August 1916. 
Abt. III d Nr. 3365 IT. U. 
  
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Korpsbereich des XX. Armeekorps 
folgendes bestimmt: » 
1. 
In den Munitionsanstalten, Munitionsanleitstellen und Munitionslagern sowie in den 
Aufbewahrungs= und Arbeitsräumen, in welchen sich brennbare Stoffe befinden, auch in den 
in der Nähe dieser Räume und Anstalten gelegenen Wohlfahrtsräumen ist das Rauchen sowie 
das Mitbringen von Rauchmaterial und Feuerzeug jeder Art verboten. 
§ 2. 
« Zuwiderhandlungen sind nach den Gesetzen vom 4. 6. 1851 (8 9b) und 11. 12. 1915 
(§ 1) mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 
Mark strafbar. 
* 3. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
 
	        
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