Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 22. Februar 1915.
Abt. III Nr. 5528/503.
Bekanntmachung.
In Uebereinstimmung mit dem Stellv. Generalkommando Il. Armeekorps ergeht für
den Bezirk des XX. Armeekorps folgende Bestimmung:
Die Aushändigung postlagernder Sendungen wird abhängig gemacht von der Vorlage
eines polizeilichen Ausweises, der eine Photographie und Personalbeschreibung des Inhabers
enthält und seine eigene Unterschrift trägt.
Die Gültigkeit des Ausweises ist jeweils nur auf einen Monat auszudehnen.
Postlagernde Sendungen mit Chiffreadresse sind unzulässig.
Der Stellv. Kommandierende General
Graf v. Schlieffen.
Stello. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 15. September 1916.
Abt. IIIallld Nr. 3426/3596.
Aushändigung postlagernder Sendungen
und Postsendungen in Gasthöfen.
Bekanntmachung.
Aus militärischen Gründen wird die Aushändigung postlagernder Sendungen und von
Postsendungen in Gasthöfen wie folgt geregelt:
1. Die Aushändigung postlagernder Sendungen mit Namensadresse erfolgt gegen
Vorzeigung:
a) eines polizeilichen Ausweises, der die abgestempelte Photographie, Personalbeschreibung
und die eigene Unterschrift des Inhabers enthält, oder
b) eines im Inlande ausgestellten deutschen Passes, oder
c) eines für den Aufenthalt in den Seebädern vorgeschriebenen Ausweises, der die abge-
stempelte Photographie, Personalbeschreibung und die beglaubigte eigenhändige Unterschrift
des Inhabers enthält. «
Die Ausweise zu a und b haben im Bereich sämtlicher Armeekorps Gültigkeit.
2. Postausweiskarten sowie andere als die vorstehend aufgeführten Ausweise berechtigen
nicht zum Empfang derartiger Sendungen.
3. Postlagernde Sendungen, deren Aufschriften nur aus einzelnen Buchstaben und
Zahlen bestehen, sind unzulässig.
4. Die Aushändigung postlagernder Sendungen an Militärpersonen, die sich als solche
durch ihren Militärpaß oder ihr Soldbuch ausweisen, erfolgt nach Vorlegung eines Scheines,
der (mit Siegel und Unterschrift eines Truppenteils, eines Gouvernements, einer Kommandantur,
eines Garnison= oder Bezirkskommandos versehen) aussprechen muß, daß Vorzeiger dieses
Scheines berechtigt ist, die an ihn gerichteten postlagernden Sendungen in Empfang zu nehmen.
Dieser Berechtigungsschein ist nur für den Tag seiner Ausstellung gültig, nicht übertragbar und
bei der Postanstalt abzugeben. 6.
Für die aus dem Felde beurlaubten und dienstlich entsandten Militärpersonen gilt als
Ausweis zur Abforderung von postlagernden Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen
und Paketen das Soldbuch, in dem zu diesem Zweck auf Seite 2 die eigenhändige Unterschrift
des Inhabers durch den Truppenteil zu beglaubigen ist.
5. Besitzer von Gasthöfen dürfen in ihren Betrieben Postsendungen nur an Personen
aushändigen, die im Gasthofe abgestiegen und als solche polizeilich gemeldet sind.
6. Die vorschriftswidrige Aushändigung im Gasthofe durch den Gasthofleiter oder
seine Angestellten wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand § 9b mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark oder Haft bestraft. Der Leiter des Gasthofes ist für die Befolgung der Vorschrift
haftbar und wird persönlich zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen.
7. Die Polizeiverwaltungen in den Städten, die Amtsvorsteher auf dem Lande,
haben durch ihre Polizeiorgane möglichst häufig unvermutete Prüfungen der Gasthofsendungen
in Bezug auf Beachtung dieser Vorschriften vorzunehmen.
8. Die Verordnung vom 2. Mai 1915 — llId Nr. 18871 — nebst dem Nachtrag
vom 8. Mai 1915 — IId Nr. 22320 — wird aufgehoben.
9. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.