Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps.
Abt. IIId Nr. 2093 T. L.
Allenstein, den 22. Mai 1916.
Adressenverzeichnisse.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgendes angeordnet:
Ich verbiete:
a) Verzeichnisse von Adressen im Felde stehender Soldaten, zu denen der Sammler keine
persönlichen Beziehungen hat, anzulegen oder fortzuführen, ganz oder teilweise zu ver-
öffentlichen sowie ganz oder in solchen Auszügen weiter zu geben, die nach Gesichtspunkten
der Heeresgliederung geordnet sind,
b) die Veröffentlichung von Adressenverzeichnissen solcher Angehörigen des Feldheeres, zu
denen der Sammler persönliche Beziehungen hat, und
) die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feldheeres zum Zweck
der Aufstellung von Listen.
Unter das Verbot fallen nicht die in Vereins= oder ähnlichen Zeitschriften veröffentlichten
Zusammenstellungen von Feldadressen der Mitglieder usw., sofern daraus weder der Kriegsschau-
platz noch die Zugehörigkeit des Truppenteils, der Kommando= oder Feldverwaltungsbehörde zu
den Verbänden von der Brigade aufwärts zu ersehen sind.
Ausnahmen kann das Generalkommando (Gouvernement usw.) in besonders begründeten
Fällen zulassen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
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