Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps.
Abt. IIIa Nr. 27183/1666 I. 1.
Allenstein, den 3. Juni 1915.
Meldepflicht Zureisender.
Verordnung.
Unter Aufhebung aller bisher ergangenen Verordnungen über die Meldepflicht Zu-
reisender wird für das Gebiet des XX. Armeekorps folgendes bestimmt:
81.
Jeder Inhaber gewerblicher Betriebe zur Beherbergung Fremder (Gasthöfe, Herbergen,
Pensionate usw.) oder sein Stellvertreter ist verpflichtet, Zureisenden (auch allen allein reisenden
Militärpersonen) sofort nach der Ankunft einen Meldezettel nach nachstehendem Muster zur
eigenhändigen Ausfüllung vorzulegen.
8 2.
Jeder Zureisende ist verpflichtet, den Meldezettel in deutlicher und leserlicher
Schrift mit solchen Angaben auszufüllen, die der Wahrheit entsprechen. Der Namens-
unterschrift ist der Stand und Beruf beizufügenl!).
83.
Der Wirt hat sein Fremdenbuch, dessen Seitenzahl polizeilich abgestempelt ist, nach dem
Muster und auf Grund des Meldezettels zu führen.
84.
Die Meldezettel sind an jedem Tage zweimal, und zwar bis 7 Uhr vormittags und
10 Uhr abends, an die Polizeibehörde abzugeben 2).
5.
Jedem Hausbesitzer und jedem Inhaber einer Wohnung bzw. deren Stellvertreter, die
Zureisende aufnehmen, liegen ohne Rücksicht darauf, wie lange der Aufenthalt dauert und ob er
entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, dieselben Verpflichtungen ob, wie in §§ 1 und 4 angegeben.
Der Mieter hat den Meldezettel durch Vermittelung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters,
welcher die Kenntnisnahme darauf zu vermerken hat, der Polizeibehörde einzureichen. Der be-
treffende Zureisende hat die in § 2 angegebene Verpflichtung.
S 6.
Jeder Wirt und Hausbesitzer hat sofort die Polizei zu benachrichtigen, wenn ihm der
Reisende durch sein Wesen, die Art seines Gepäcks, seine ungenügenden Eintragungen, sein
unbegründetes Verweilen am Ort, durch Beobachten oder Ausfragen oder sonstwie verdächtig
erscheint.
87.
Sämtliche Wirte, Hausbesitzer usw., die Zureisende aufnehmen, sind verpflichtet, den
Polizeibehörden, die die Befolgung vorstehender Bestimmungen nachprüfen, auf Verlangen ihre
Räumlichkeiten zur Durchsuchung anstandslos zur Verfügung zu stellen. Von dem Zureisenden
gilt dasselbe hinsichtlich seines Gepäcks.
8 8
F.
Den Besitzern von Gasthöfen und sonstigen Betrieben jeder Art, die der Beherbergung
von Fremden dienen, wird es verboten, in ihren Betrieben Postsendungen an Personen aus-
zuhändigen, die nicht bei ihnen abgestiegen und nicht als solche polizeilich gemeldet sind.
Die Besitzer von Gasthöfen und Betrieben vorerwähnter Art haben persönlich die Auf-
bewahrung und etwaige Ausantwortung derartiger Postsendungen zu besorgen.
Im Falle ihrer Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder Verhinderung durch Krankheit
haben sie die Wahrnehmung vorstehender Obliegenheiten ihren Stellvertretern zu übertragen, die
sie in gleicher Weise persönlich zu erfüllen haben.
6 1) Die gesperrt gedruckten Worte sind durch Verordnung vom 19. November 1916 — Abt. IIIa Nr. 5337 —
hinzugefügt.
2) Die beiden Zahlen sind durch Verordnung vom 6. Dezember 1915 — Abt. IIla Nr. 1361 — eingesetzt.