Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Vorbemerkung. 
Bei der außerordentlichen Zahl der während des Krieges vom Militärbefehlshaber 
getroffenen Maßnahmen auf allen Gebieten des Rechts- und Wirtschaftslebens wird eine Zu— 
sammenstellung der Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des stello. XX. Armeekorps 
sowohl den Behörden wie auch vielleicht weiteren Kreisen der Bevölkerung nicht unerwünscht sein. 
Der Befehlsbereich des stello. XX. Armeekorps deckt sich räumlich mit folgenden 19 
preußischen Kreisen: 
Lyck, Lötzen, Johannisburg, Sensburg, Ortelsburg, Neidenburg, Allenstein Stadt, 
Allenstein Land, Osterode — Regierungsbezirk Allenstein Provinz Ostpreußen —, 
Mohrungen, Preuß. Holland, Braunsberg, Heiligenbeil — Regierungsbezirk Königsberg 
Provinz Ostpreußen —, 
Löbau, Rosenberg, Stuhm — Regierungsbezirk Marienwerder Provinz Westpreußen —, 
Elbing Stadt, Elbing Land, Marienburg — Regierungsbezirk Danzig Provinz West- 
preußen —. 
Ausgenommen ist lediglich der Bezirk der Festung Marienburg, der zum Befehlsbereich 
des stellv. XVII. Armeekorps in Danzig gehört. 
Für die Feste Boyen in Lötzen sind die nachfolgenden Verordnungen, soweit sie die 
Unterschrift des Kommandanten der Feste Boyen nicht tragen, regelmäßig durch besonderen 
Befehl in Kraft gesetzt. 
In die Sammlung ausgenommen sind die bis zum 15. Juli 1917 auf Grund des 
§ nb des Belagerungszustandsgesetzes vom 4. Juni 1851 erlassenen Verbote, soweit sie 
allgemeiner Natur und zur Veröffentlichung geeignet sind, und die wichtigsten aus § 4 das. 
gegebenen Anordnungen derselben Art, nicht aber die auf Grund der §58 10 und 11 das. 
getroffenen Maßnahmen (Bildung der außerordentlichen Kriegsgerichte). Weggelassen sind 
auch die für das ganze Reich gleichmäßig ergangenen Erlasse über Kriegsrohstoffbeschlagnahme. 
Die Veröffentlichung der Verordnungen hat stattgefunden durch Abdruck in den 
Regierungsamtsblättern von Königsberg, Allenstein, Marienwerder und Danzig sowie durch 
Ausruf, öffentlichen Anschlag oder Aushang in ortsüblicher Weise, von den Polizeiverwaltungen, 
Bürgermeistereien usw. veranlaßt. Allen nicht berücksichtigten Zeitungen des Korpsbereichs aber 
bis auf solche von untergeordneter Bedeutung ist ein kurzer Hinweis auf die amtliche Bekannt- 
machung für den Anzeigenteil zugegangen. 
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