fullscreen: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

652 § 80. Der Verwaltungszwang. 
§ 80. Der Verwaltungszwang.-) 
a. Allgemeines. 
Nicht alle Verwaltungsakte bedürfen der Voll= 
streckung, z. B. die abweisenden Bescheide oder die Ver- 
leihung der Staatsangehörigkeit. Soweit aber eine Voll- 
streckung erforderlich ist, wie bei Geboten und Verboten, 
ist gewöhnlich der Staat und jede andere mit obrig- 
keitlicher Gewalt ausgestattete juristische Person des öffent- 
lichen Rechts zur zwangsweisen Durchsetzung befugt 
(Z. II § 33). Schon S. 175 ist hervorgehoben, daß es 
dabei in der Regel nicht der Mitwirkung der für die 
gerichtliche Zwangsvollstreckung bestehenden Organe be- 
darf. Der ordentliche Rechtsweg ist sogar regelmäßig 
ausgeschlossen, soweit der Verwaltungszwang zur Ver- 
fügung steht (vgl. RGZ. 75 188). 
b. Ausführung des Verwaltungszwan- 
ges. . 
1. Das Verwaltungszwangsverfahren wegen Bei— 
treibung von Geldforderungen richtet sich nach 
der Kgl V. vom 15. Nov. 1899, die in Z. II § 334 dar- 
gestellt ist (vgl. Düffe, Verwaltungszwangsverfahren 12; 
Kautz, Verwaltungszwangsverfahren, 4. A. 11). 
2. Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die 
auf ein Tun oder Unterlassen gehen, kommen 
selbstverständlich zunächst etwaige Bestimmungen der 
Reichsgesetze zur Anwendung, z. B. Branntweinsteuer G. 
§ 134, Brausteuer G. §.50 (Zwangsgeldstrafen und Ersatz- 
vornahme), sodann als allgemeine Vorschriften die 
§§ 132 ff. LVG. (5. Titel: Zwangsbefugnisse). 
a. Diese beziehen sich nicht etwa nur auf die 
Vollstreckung polizeilicher Verfügungen. Vielmehr sind 
nach § 132 der Regierungspräsident, der Landrat, die 
Ortspolizeibehörde und der Gemeinde-(Guts-) Vorsteher 
(Vorstand) berechtigt, die von ihnen in Ausübung der 
obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, gesetzlich gerecht- 
fertigten Anordnungen durch Zwangsmittel (unten J) 
durchzusetzen, z. B. in Sachen der Gemeindeaussicht, der 
*) Neubecker, D. Zwang im öffentlichen Recht (10).
	        
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