Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

1500 Mark bestraft, sofern andere Gesetze nicht eine höhere Strafe anordnen. Als Zuwider- 
handlung gilt auch eine falsche Angabe bei Ausfüllung des An= oder Abmeldezettels oder bei 
der Polizeibehörde. 
§ . 
Diese Vorschrift tritt mit dem 25.57) Juli d. Is. in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
Muster 1. 
  
  
Anmeldung. 
Geburts- "O— .. 
Vor= und Zuname, Mobuf Wo und " asta. er Millitär- 
. ohnsitz wann zuletzt Zweck des 
bei Frauen Ort. Si N , Nufent Tag ver- Bemerkungen 
Geburtsname Ort Tag rt, Straße, Nr. polizeilich Aufenthalta der Abreise hältnis 
gemeldet und wohin 
  
  
  
  
  
Falsche Angaben machen strafbar (§ 7 der Verordnung vom 28. 6. 1916). 
  
  
  
Unterschrift des Wohnungsgebers. 
Muster 2. 
  
  
  
Abmeldung. 
Vor- und Zuname Geburts- Abreise 
«.· " Wohnsitz Wann 
bei Frauen Nächste Adresse 
Geburtsname Ort Tag Ort, Straße, Nr. angemeldet wann wohin 
  
Falsche Angaben machen strafbar (§ 7 der Verordnung vom 28. 6. 1916). 
  
  
  
  
  
Unterschrift des Wohnungsgebers. 
*) Diese Fassung ist durch Verordnung vom 14. 7. 16 — Abt. IIId Nr. 3001 — hergestellt. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. 
Allenstein, den 21. Juni 1915. 
Abt. III #Nr. 31889/1841 T. L. 
Anmeldepflicht für Ausländer. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Korpsbereich des XX. Armee- 
korps im Anschluß an die Verordnung betreffend die Anmeldepflicht vom 3. Juni 1915 — 
Abt. III a Nr. 27183/1666 — hinsichtlich der Ausländer folgendes bestimmt: 
81. 
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer mit Ausnahme der Angehörigen der österreichisch- 
ungarischen Monarchie und der türlischen Staatsangehörigen 1) — hat sich binnen 24 Stunden nach seiner 
Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden 
behördlichen Ausweises (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914 
R. G. Bl. S. 251) 2) bei der Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) persönlich anzumelden. 
Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter 
Beidrückung des Amt,ssiegels einen Vermerk. 
1) Die Ausnahme für die Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Türkei ist durch 
Verordnung vom 20. Juli 1915 — Abt. III a Nr. 37831/2317 in Wegfall gebracht. Für diese 
gilt § 1—8 ebenfalls. 
2) Jetzi: Verordnung über anderweite Regelung der Paßpflicht vom 24. Juni 1916 — R. G. Bl. 
S. 601 ff. 
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