1500 Mark bestraft, sofern andere Gesetze nicht eine höhere Strafe anordnen. Als Zuwider-
handlung gilt auch eine falsche Angabe bei Ausfüllung des An= oder Abmeldezettels oder bei
der Polizeibehörde.
§ .
Diese Vorschrift tritt mit dem 25.57) Juli d. Is. in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
Muster 1.
Anmeldung.
Geburts- "O— ..
Vor= und Zuname, Mobuf Wo und " asta. er Millitär-
. ohnsitz wann zuletzt Zweck des
bei Frauen Ort. Si N , Nufent Tag ver- Bemerkungen
Geburtsname Ort Tag rt, Straße, Nr. polizeilich Aufenthalta der Abreise hältnis
gemeldet und wohin
Falsche Angaben machen strafbar (§ 7 der Verordnung vom 28. 6. 1916).
Unterschrift des Wohnungsgebers.
Muster 2.
Abmeldung.
Vor- und Zuname Geburts- Abreise
«.· " Wohnsitz Wann
bei Frauen Nächste Adresse
Geburtsname Ort Tag Ort, Straße, Nr. angemeldet wann wohin
Falsche Angaben machen strafbar (§ 7 der Verordnung vom 28. 6. 1916).
Unterschrift des Wohnungsgebers.
*) Diese Fassung ist durch Verordnung vom 14. 7. 16 — Abt. IIId Nr. 3001 — hergestellt.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps.
Allenstein, den 21. Juni 1915.
Abt. III #Nr. 31889/1841 T. L.
Anmeldepflicht für Ausländer.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Korpsbereich des XX. Armee-
korps im Anschluß an die Verordnung betreffend die Anmeldepflicht vom 3. Juni 1915 —
Abt. III a Nr. 27183/1666 — hinsichtlich der Ausländer folgendes bestimmt:
81.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer mit Ausnahme der Angehörigen der österreichisch-
ungarischen Monarchie und der türlischen Staatsangehörigen 1) — hat sich binnen 24 Stunden nach seiner
Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden
behördlichen Ausweises (§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914
R. G. Bl. S. 251) 2) bei der Ortspolizeibehörde (Reviervorstand) persönlich anzumelden.
Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter
Beidrückung des Amt,ssiegels einen Vermerk.
1) Die Ausnahme für die Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Türkei ist durch
Verordnung vom 20. Juli 1915 — Abt. III a Nr. 37831/2317 in Wegfall gebracht. Für diese
gilt § 1—8 ebenfalls.
2) Jetzi: Verordnung über anderweite Regelung der Paßpflicht vom 24. Juni 1916 — R. G. Bl.
S. 601 ff.
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