Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps.
Abt. III Nr. 4616 IT. U.
Allenstein, den 6. Oktober 1916.
Anmeldepflicht von Ausländern.
In meiner Verordnung vom 16. 1. 1915 lII 2022 1604 betr. Regelung der Paßpflicht 1) ist folgendes
bestimmt worden: »
Im Reichsgebiet und zum Ueberschreiten des Reichsgebiets gelten für österreichische und ungarische
Staatsangehörige, welche nicht im Besitze eines Passes sind, die Militärpapiere allgemein als genügender Ausweis.
Dies gilt auch gegenüber der Verordnung vom 21. 6. 1916 betr. anderweite Regelung der Paßpflicht
(Reichsgesetzbl. Nr. 143 S. 599). Der Besitz der Militärpapiere gibt aber keine Gewähr, daß die vorgeschriebene
Meldepflicht erfüllt ist.
Es wird deshalb angeordnet:
Oesterreichischen und ungarischen Staatsangehörigen, die sich nicht im Besitze eines Passes, sondern nur im
Besitze von österreichisch-ungarischen Militärpapieren befinden, ist eine besondere Bescheinigung über An-
und Abmeldung zu erteilen.
Ebenso ist zu verfahren gegenüber Inhabern anderer Ausweise, bei denen es nicht
angängig ist, daß die Meldebescheinigung auf den Ausweis selbst gesetzt wird.
Meine Verordnung vom 6. 8. 1916 (III d 3393) 2) findet auf die berechtigten Inhaber österreichischer
und ungarischer Mililkärpapiere keine Anwendung.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Ssuite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
1) Aufgehoben durch Verordnung vom 19. Mai 1917 — Abt. UIIh Nr. 2588 — (nachstehend abgedruckt)
über Paßersatz.
2) Abgedruckt S. 26.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 25. September 1916.
Abt. lalllla Nr. 18279 T. L.
Verordnung
über den Grenzverkehr im Bereiche des XX. Armeekorps.
§ 1. Personenverkehr.
A. Durchgangsverkehr.
Der Uebertritt über die Reichsgrenze aus und nach dem Gebiet des stellvertretenden
Generalkommandos XX. Armeekorps ohne Erlaubnis ist verboten. Er darf stattfinden:
1. nur an nachstehenden Grenzübergangsstellen:
a) für den Bahnverkehr: Illowo-Bahnhof, Willenberg-Bahnhof, Dlottowen-Bahnhof,
Prostken-Bahnhof,
b) für den Fluhßverkehr: nirgends,
c) für den Landverkehr: Rywoczin, Napierken, Mlawka, Camerau, Flammberg, Friedrichshof,
Dlottowen, Schwiddern, Bogusze, Sawadden,
2. für den Landverkehr nur zu nachstehenden Zeiten: in der Zeit vom 1. 4.—30. 9.
von 5 Uhr morgens bis 8 Uhr abends, in der Zeit vom 1. 10.—31. 3. von 7 Uhr morgens
bis 6 Uhr abends.
Ausnahmen finden nur statt für Aerzte und Hebammen, die in eiligen Fällen die
Grenze jeder Zeit überschreiten dürfen.
3. Der Grenzübertritt von Privatpersonen darf nur auf Grund einer Genehmigungs-
urkunde (Grenzübertritts-Ausweis oder Passierschein) erfolgen, die nur in Verbindung mit einer
Laßurkunde (Reisepaß oder Personalausweis mit aufgeklebter und abgestempelter Photographie)
gültig ist.
Im übrigen sind für den gesamten Grenzverkehr maßgebend:
a) die Passierscheinvorschrift des Kriegsministeriums vom 5. 7. 1915 (A. V. Bl. S. 310 pp.))
b) die Verordnung des General-Gouvernements Warschau vom 10. 9. 1915 Abs. III Ziffer 1
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*) Jetzt: 17. 8. 16 nebst Anhang (A. V. Bl. S. 392, 497 und 520).
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