Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

und 21) nebst den dazu ergangenen Zusätzen, welche durch Verfügung des stellvertretenden 
Generalkommandos vom 7. 2. 1916 la 1424 und vom 16. 4. 1916 llc Nr. 1429 mit- 
geteilt sind 2), soweit der Grenzübertritt in das Gebiet des General-Gouvernements Warschau 
erfolgt, also auf der Strecke: Westgrenze des Kreises Neidenburg bis zu dem Grenzorte 
Lyssewen, Kreis Lyck, · 
c)dieVerfüqungdegGeneralkommandoSVom18.1.16!lc737613)betr.DUrchreifefcheine 
Oberbefehlshaber Ost, soweit das Gebiet Ob. Ost von der Grenze XX. A. K. berührt 
wird. Von Oyssewen ausschl. bis Grenze mit l. A. K. 
Die Ausweise dürfen nur von den nach diesen Bestimmungen befugten Behörden und 
Dienststellen ausgefertigt sein und müssen enthalten: den Grenzübertrittsort, das Reiseziel, den 
Reisezweck und die Reisedauer. 
Wer ohne die vorgeschriebenen Ausweispapiere die Grenze überschreiten will, wird 
zurückgewiesen. 
d) Die im Besitze von Aus= und Einreisenden gefundenen abgelaufenen Pässe sind einzu- 
ziehen und dem Generalkommando zur Weiterreichung der inländischen Pässe an die aus- 
stellende Behörde, der ausländischen an die Paßzentrale des stellvertretenden Generalstabes 
der Armee einzureichen. (Kriegsmin, vom 30. 5. 16 Nr. 2948. 16. A 1 und Gen. 
Kdo. Ii 2683/16.) 
B. Kleiner Grenzverkehr. 
Der Grenznahverkehr regelt sich nach besonderer Verordnung 4). 
§ 2. Warenverkehr. 
1. Der Grenzverkehr mit Waren ist nur soweit erlaubt, als er nach den Bestimmungen 
des Vereingzollgesetzes vom 1. 7. 1869 unter Berücksichtigung der Kaiserlichen Verordnungen 
über Aus= und Durchfuhrverbote sowie der vom Bundeerat beschlossenen vorübergehenden Ein- 
fuhr= und Zollerleichterungen stattfinden darf. Er ist an die Zollstraßen gebunden und von 
der Zollbehörde zu überwachen. 
2. Wegen des Verkaufs von Waren an russische Staatsangehörige, sowie wegen des 
Ansammelns von Waren. Tieren und Fahrzeugen im Grenzbezirk wird auf die Verordnung 
des stellvertretenden Generalkommandos vom 24. Juli 1916 — IIId Nr. 3204 T.) L. verwiesen. 
1) Sie lautet: III. Grenzvertehr. 
1. 
Der Verkehr über die Reichsgrenze ist an nachstehende Urkunden gebunden: 
1. an einen Paß oder an eine Legitimationsurkunde entsprechend den Anforderungen der Kaiserlichen 
Verordnung vom 16. 12. 1914, unsbesondere des § 3, oder der Verordnung des Generalgouverneurs 
in Warschau betr. die Einführung des allgemeinen Paßzwanges vom 9. 9. 1915. 
2. an einen Grenzausweis, dieser kann sein: 
a) ein Ausweis zum einmaligen Grenzübertritt (Muster C), wenn die Erlaubnis für eine einmalige 
Hin= oder eine einmalige Hin= und Rückfahrt erteilt wird. 
Die Gültigkeit dieser Ausweise soll bei einmaliger Hinfahrt 7 Tage, im übrigen 28 Tage 
nicht überschreiten. 
Verlängerungen werden nur in dringenden Fällen und nur bis zur Höhe der ursprüng- 
lichen Gültigkeitsdauer erteilt. 
b) ein Ausweis zum wiederholten Grenzübertritt (Muster D) für höchstens 28 Tage. 
Neue Scheine werden nur nach Abgabe der vorhergehenden ausgestellt. 
2. 
Zuständig ist für die Ausstellung der Grenzausweise nach Deutschland die Paßzentrale. 
Die Gesuche sind bei den Festungsgouvernements, den Kreischefs und dem Polizeipräsidenten 
von Lodz einzureichen. In dringenden Fällen können die Kreischefs nach vorheriger Einholung der 
Genehmigung der Paßzentrale Grenzausweise zum einmaligen Grenzübertritt ausstellen. Auf diesen 
Ausweisen ist die Genehmigung der Paßzentrale besonders zu vermerken. 
Für Reisen aus Deutschland nach dem General-Gouvernement sind zur Erteilung der Grenzausweise 
zuständig: das Kriegsministerium, die stellv. Generalkommandos, das Oberkommando in den Marke 
mit Einverständnis der Paßzentrale und unter Benutzung der Muster C und D. 
Für Personen, die zur Zeit des Reiseantrittes nicht im Deutschen Reiche wohnen, ist in gleicher 
Weise der stellv. Große Generalstab zuständig. 
2) Die Zusätze lauten: Mitgeteilt durch —lIle Nr. 1429 — 
Zusätzlich zu der Verordnung über den Personenverkehr vom 10. Dezember 1915 bestimme ich: 
1. Zu Abschnitt II Ziff. 1: Ein Reiseschein oder Durchlaßschein ist nicht erforderlich für Personen, 
die auf Grund der schriftlichen oder telegraphischen Ladung einer deutschen Behörde oder eines 
deutschen Beamten zu einem gerichtlichen Termin oder zu ihrer Vernehmung in Befolgung der 
Ladung nach dem in der Ladung bezeichneten Orte reisen. 
Die Rückreise der geladenen Personen ist ohne Reiseschein oder Durchlaßschein zulässig, wenn 
die Stelle, die sie geladen hat, ihnen eine Bescheinigung darüber ausstellt, daß sie nach dem ange- 
gebenen Orte zurückkehren können. Auf Grund dieser Bescheinigung muß die Reise ohne Verzug 
ausgeführt werden. 
2. Die in der Verordnung vorgeschriebenen Reisescheine und Ausweise zum Grenzübertritt werden voll- 
gültig ersetzt durch eine telegraphisch oder schriftlich von dem Generalgouvernement, Paßzentrale, 
ergangene und unterzeichnete Entscheidung. 
Der unter 1 vorerwähnte Abschnitt II Ziff. 1 besagt: 
Zur Reise unter Benutzung von Eisenbahn, Kraftwagen, Kraftfahrrad, Fahrrad und Schiff inner- 
halb des Gebiets des Generalgouvernements ist ein Reiseschein erforderlich. 
Mitgeteilt durch — Ia Nr. 1424. —. 
Die Ausstellung von Grenzausweisen in dringenden Fällen — mit Genehmigung der Paßzentrale — 
sowie von Ausweisen zum Grenznahverkehr ist. in Erweiterung der Verordnung über den Personen- 
verkehr vom 10. Semptember 1915 auch den Militär-Gouvernements und Ortskommandanturen 
übertragen worden. 
3) Sie lautet: 
Nur diejenigen Zivilpersonen dürfen nach Anordnung des Herrn Oberbefehlshabers Ost in das 
Gebiet und aus dem Gebiet Oberost die Grenze passieren, welche im Besi 
  
itze eines vom Ober- 
befehlshaber Ost, Paßabteilung, ausgestellten „Durchreisescheins Oberost“ sind, der nur in Ver- 
bindung mit einem Oberostpaß oder Passierschein gültig ist. 
4) Vgl. nachstehende Verordnung vom 18. November 1916 — Abt. III a Nr. 5463 — S. 34. 
5) Abgedruckt S. 33. 
 
	        
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