Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 2. Oktober 1916.)
Abt. Illa Nr. 4521 I. U.
Personalausweis im Grenzbezirk.
Verordnung.
Die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassene Verordnung betr. den Personal-
ausweis im Grenzbezirk des XX. Armeekorps vom 20. 7. 1916 lUld Nr. 2572, bezüglich deren
ich mir den Zeitpunkt des Inkrafttretens vorbehalten hatte, erhält folgende Fassung:
§ 1.
Im Bereich des XX. Armeekorps wird ein Grenzbezirk gebildet, der einerseits von der
verfassungsmäßig festgelegten Reichsorenze, andererseits von der alten Zollbinnenlinie mit folgenden
Abänderungen begrenzt wird:
Abänderungen
a) im Kreise Lyck: Binnenlinie des Zollgrenzbezirks südlich Sibba laufend, sodaß die neue
Linie gradlinig von Mrosen nach Neuendorf führt;
b) im Kreise Johannisburg: Binnenlinie des Zollarenzbezirka mit Herauslassung der Städte
Bialla und Johannisburg, sodaß die neue Linie südlich entlang der Gemarkungsgrenzen läuft;
) im Kreise Ortelsburg: vom Schnittpunkt der Zollbinnenlinie mit der Bahnlinie bei Station
Puppen bildet die Bahn die Nordgrenze der neuen Linie bis Station Olschienen. führt
von dort über Wawrochen —Prussoborrek—Worfengrund —Groß Schiemanen —Grüneberge—
Wessolowen nach Malga unter Einschluß dieser Ortschaften;
d) im Kreise Neidenburg: die neue Linie führt auf der Straße Malga nach Wallendorf,
von da unmittelbar nach Grünfließ, Chaussee Grünfließ — Neidenburg, dann östlich und
südlich um Neidenburg herum, sodaß Berghof und Albrechtsau draußen, Piontken und
Klein Olschau innerhalb des Grenzbezirks bleiben; dann Chaussee Neidenburg—Soldau
unmittelbar südlich um Soldau am Soldaufluß herum nach der Chaussee Soldau— Lauten-
burg, dieser folgend bis Pialaschken, fortführend über Skarpin, Heinrichsdorf nach Schreibers-
dorf bis zur Grenze mit Westpreußen.
§ 2.
Alle über 14 Jahre alten Personen, die sich in diesem Grenzbezirk dauernd oder vor-
übergehend aufhalten oder ihn betreten wollen, müssen einen behördlich ausgestellten Personal=
ausweis nach vorgeschriebenem Muster mit aufgeklebter und abgestempelter Photographie mit
sich führen und den Sicherheitsbeamten auf deren Verlangen vorzeigen.
Die gesetzlichen Vertreter Minderjähriger haben dafür zu sorgen, daß letztere bei Voll-
endung des 14. Lebensjahres mit einem Personalausweis versehen sind.
Ein vorschrifteomäßig ausgestellter Paß oder Paßersatz (ogl. Verordn. vom 21. 6. 1916
R. G. Bl. 599 betr. anderw. Regelung der Paßpflicht) oder ein mit Photographie versehener
polizeilicher Ausweis ersetzt den Personalausweis. Der polizeiliche Ausweis muß von der
Polizeibehörde des Wohnorts oder dauernden Aufenthaltsortes ausgestellt und mit einer Personal=
beschreibung, eigenhändiger Unterschrift und einer aufgeklebten und abgestempelten Photographie
des Inhabers aus neuester Zeit sowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber versehen sein,
daß der Inhaber des Ausweises tatsächlich die durch die Photographie dargestellte Person ist
und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat.
Für russisch-polnische Arbeiter ist zum Betreten des Grenzbezirks oder zum
Aufenthalt in ihm stets der Personalausweis nach Vorschrift der §§ 2 und 4
erforderlich. Derselbe kann weder durch Paß noch Paßersatz noch polizeilichen Aus-
weis ersetzt werden?).
Die im Besitze solcher Arbeiter befindlichen, von Ober-Ost oder vom
General-Gouvernement Warschau ausgestellten Pässe sind ihnen von der Polizei-
behörde ihres Aufenthaltsortes im Grenzbezirk abzunehmen und bis zur Gestattung
der Heimkehr aufzubewahren?).
83.
Zureisende im Alter über 14 Jahre, die den Grenzbezirk betreten wollen und sich nicht
im Besitz einer der vorerwähnten Urkunden befinden, haben sich vor Eintritt in den Grenzbezirk
einen Personalausweis bei dem für ihren Zielort zuständigen Landratsamt zu beschaffen.
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8 4.
Die Personalausweise, die sich in den Händen von Ausländern befinden, müssen als
solche gekennzeichnet sein.
Zu diesem Zwecke sind sie sowohl auf der Außenseite als auch über der Photographie
mit einem in grüner Farbe hergestellten schräg verlaufenden Vermerk (Aufschrift oder Aufdruck)
„Ausländer-Russe“ oder „Ausländer-Engländer“ pp. zu versehen.
6 5) Dieser Absatz ist durch Verordnung vom 10. Januar 1917 — Abt. IIIa Nr. 5985 — zugefügt.
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