Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

5. 
Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen, die zum beliebig häufigen Eintritt in den 
Grenzbezirk oder zum Aufenthalt daselbst berechtigen, kann erfolgen: 
a) für deutsche Militärpersonen, Reichs-, Staats= und Gemeindebeamten, die sich nicht in 
Uniform befinden, von der vorgesetzten Dienststelle in Form eines mit der Unterschrift des 
Vorstehers der Dienststelle, mit Dienststempel und mit aufgeklebter und abgestempelter 
Photographie des Inhabers versehenen Ausweises. 
Militärpersonen in Uniform weisen sich durch ihre Militärpapiere aus. Zivil- 
beamte in Uniform und die mit einer Dienstmütze versehenen, zum Zug- 
begleitpersonal gehörigen Eisenbahnbediensteten weisen sich durch die Bescheinigung 
der vorgesetzten Dienststelle (ohne Photographie) aus 1). 
bs für auswärtige Arbeiter, insbesondere für auswärtige landwirtschaftliche Arbeiter, Bau- 
handwerker und sonstige Personen, die im Interesse des Heeres oder des Wiederaufbaues 
der Provinz im Grenzgebiet beschäftigt werden sollen, bei dem für den Zielort zuständigen 
Landratsamte. 
Andere Ausnahmen können vom Generalkommando zugelassen werden. 
In allen Fällen müssen die Photographien so beschaffen sein, daß sie den Inhaber ohne 
weiteres erkennen lassen. Wird ein Personalausweis oder die auf ihm befindliche Photographie 
unbrauchbar, läßt insbesondere letztere den Inhaber nicht mehr ohne weiteres erkennen, so muß 
dieser oder sein gesetzlicher Vertreter sich einen neuen Personalausweis bei dem für ihn zuständigen 
Landratsamte verschaffen unter Vorlage einer Bescheinigung der Polizeibehörde seines Wohnsitzes 
oder Aufenthaltsortes über seine Persönlichkeit (ohne Photographie) und des unbrauchbar 
gewordenen Ausweises. 
§ 7. 
Die erstmalige Ausstellung des Personalausweises und Erlaubnisscheines erfolgt stempel- 
und gebührenfrei. 
Es können dabei vorgelegte eigene Photographien aus neuester Zeit verwendet werden. 
Erfolgt die photographische Aufnahme einer der unter Ziffer 5b bezeichneten Personen 
nicht am Sitze des für ihren Zielort zuständigen Landratsamtes, so hat sie oder die sie einführende 
Behörde, Organisation oder Firma für die Herstellung der Photographie zu sorgen und die 
dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 
Diejenigen Personen, die sich von einer der zu photographischen Aufnahmen bestellten 
Kommissionen hätten photographieren lassen können, dies aber ohne berechtigten Entschuldigungs- 
grund (Krankheit, Abwesenheit, nachträglicher Zuzug usw.) unterlassen haben, haben die Kosten 
für die nachträgliche Photographieaufnahme zu tragen. Die Richtigkeit des etwaigen Entschuldigungs- 
grunens ist durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde oder des zuständigen Gendarms. 
nachzuweisen. 
Jede weitere Ausstellung des Personalausweises und Erlaubnisscheines kostet eine 
Gebühr von 3 Mark. 
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§ 8. 
Der Verlust eines Personalausweises ist von dem bisherigen Inhaber oder von dem 
gesetzlichen Vertreter Minderjähriger unverzüglich dem zuständigen Ortsvorstand und von diesem 
unter möglichst genauer Angabe des Inhalts dem Landratsamt anzuzeigen. Gleichzeitig hat sich 
der frühere Inhaber oder der gesetzliche Vertreter Minderjähriger bei dem Landratsamte einen 
neuen Ausweis zu beschaffen, sofern der Aufenthalt im Grenzbezirk bestehen bleibt. 
Im Falle des Todes des Inhabers ist der Personalausweis von dessen Erben oder 
dessen gesetzlichem Vertreter, falls er minderjährig war, innerhalb 3 Tagen nach Eintritt des 
Todes der Polizeibehörde des Sterbeortes abzuliefern. 
§9. 
Die für den Grenzbezirk des I. und XVII. Armeekorps ausgestellten Personalausweise 
berechtigen auch zum Aufenthalte in dem zum Bereiche des XX. Armeekorps gehörigen Grenz- 
bezirke. Ebenso haben die stellv. Generalkommandos l. und XVII. Armeekorps bestimmt, daß die 
für den Grenzbezirk des XX. Armeekorps ausgestellten Personalausweise auch zum Aufenthalte 
in ihren Grenzbezirken berechtigen. 
– 10 2). 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind gemäß 8 9b des 
Gesetzes vom 4. 6. 1851 über den Belagerungszustand und gemäß § 1 Ges. vom 11. 12. 1915 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe 
bestimmen, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. strafbar. 
1) Diese Fassung ist durch Verordnung vom 19. November 1916 — Abt. IIIa Nr. 5468 — angeordnet. 
2) Ergänzung der Strafbestimmungen vgl. Verordnung vom 15. Mai 1917 — Abt. IIIb. Nr. 2509 — 
nachstehend abgedruckt.
	        
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