Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

In gleicher Weise wird bestraft: 
a) wer bei Ausstellung des Personalausweises unwahre Angaben macht, 
b) wer mit gefälschtem oder ihm nicht zustehendem Paß, Paßersatz, polizeilichen Ausweis, 
Personalausweis oder Erlaubnisschein den Grenzbezirk betritt oder sich in ihm aufhält, 
c) wer seinen Paß, Paßersatz, polizeilichen Ausweis, Personalausweis oder Erlaubnisschein 
einer anderen Person überläßt, 
d) wer seinen Paß, Paßersatz, polizeilichen Ausweis, Personalausweis oder Erlaubnisschein 
sonst mißbräuchlich verwendet, 
e) wer bei der Personenkontrolle falsche Angaben macht, 
f) wer es in schuldhafter Weise verabsäumt, die seiner Beaufsichtigung unterstehenden Minder- 
jährigen zur Befolgung der sie betreffenden Vorschriften hinreichend anzuhalten; daneben 
kommt § 56 R. St. G. B. zur Anwendung. 
In allen Fällen ist auch der Versuch strafbar. 
Strafbar macht sich auch, wer zu einer Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden 
Bestimmungen auffordert oder anreizt. 
§ 11. 
Diese Verordnung tritt am 1. November 1916 in Kraft. 
Der Kommandierende General. 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 24. Juli 1916. 
Abt. III d Nr. 3204 T. U. 
  
Warenverkauf im Grenzbezirk. 
Verordnung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgendes bestimmt: 
1. Im Grenzbezirk — vergl. Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos 
XX. Armeekorps vom ') 20. Juli 1916 — Abt. IIId Nr. 2572 I. L. — ist es verboten, an russische 
Staatsangehörige, mit Ausnahme der russischen Gefangenen und Arbeiter, die in einem festen 
Dienstverhältnis stehen, Waren, die dem Ausfuhrverbot des Reichskanzlers unterliegen, entgeltlich 
oder unentgeltlich zu verabfolgen, zukommen zu lassen oder zu besorgen. 
2. Innerhalb des Grenzbezirks ist es Personen, die nicht in offenen Geschäften Waren- 
handel treiben, verboten, Waren in solchen Mengen aufzubewahren, anzusammeln, niederlegen 
zu lassen oder Gelegenheit hierzu zu geben, die den Bedarf zum Gebrauch oder Verbrauch in 
der eigenen Wirtschaft übersteigen. 
3. Ferner ist es im Grenzbezirk verboten, Tiere und Fahrzeuge zum Zweck des ver- 
botenen Grenzverkehrs anzusammeln, aufzubewahren, unterstellen zu lassen oder Gelegenheit dazu 
zu geben. 
Zuwiderhandlungen sind nach dem § 9b des Gesetzes vom 4. 6. 1851 (Pr. G. S. 
S. 451) sowie nach § 1 des Gesetzes vom 11. 12. 1915 (R. G. Bl. S. 813) strafbar. 
Der Versuch ist strafbar, ebenso die Aufforderung oder Anreizung zu einer Zuwider- 
handlung. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Koavallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
*) Jetzt 2. Oktober 1916 — Abt. III a Nr. 4521 —, die an die Stelle der Verordnung vom 20. Juli 1916 
getreten ist; ogl. unmittelbar vorstehend.
	        
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