In gleicher Weise wird bestraft:
a) wer bei Ausstellung des Personalausweises unwahre Angaben macht,
b) wer mit gefälschtem oder ihm nicht zustehendem Paß, Paßersatz, polizeilichen Ausweis,
Personalausweis oder Erlaubnisschein den Grenzbezirk betritt oder sich in ihm aufhält,
c) wer seinen Paß, Paßersatz, polizeilichen Ausweis, Personalausweis oder Erlaubnisschein
einer anderen Person überläßt,
d) wer seinen Paß, Paßersatz, polizeilichen Ausweis, Personalausweis oder Erlaubnisschein
sonst mißbräuchlich verwendet,
e) wer bei der Personenkontrolle falsche Angaben macht,
f) wer es in schuldhafter Weise verabsäumt, die seiner Beaufsichtigung unterstehenden Minder-
jährigen zur Befolgung der sie betreffenden Vorschriften hinreichend anzuhalten; daneben
kommt § 56 R. St. G. B. zur Anwendung.
In allen Fällen ist auch der Versuch strafbar.
Strafbar macht sich auch, wer zu einer Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden
Bestimmungen auffordert oder anreizt.
§ 11.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1916 in Kraft.
Der Kommandierende General.
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 24. Juli 1916.
Abt. III d Nr. 3204 T. U.
Warenverkauf im Grenzbezirk.
Verordnung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgendes bestimmt:
1. Im Grenzbezirk — vergl. Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos
XX. Armeekorps vom ') 20. Juli 1916 — Abt. IIId Nr. 2572 I. L. — ist es verboten, an russische
Staatsangehörige, mit Ausnahme der russischen Gefangenen und Arbeiter, die in einem festen
Dienstverhältnis stehen, Waren, die dem Ausfuhrverbot des Reichskanzlers unterliegen, entgeltlich
oder unentgeltlich zu verabfolgen, zukommen zu lassen oder zu besorgen.
2. Innerhalb des Grenzbezirks ist es Personen, die nicht in offenen Geschäften Waren-
handel treiben, verboten, Waren in solchen Mengen aufzubewahren, anzusammeln, niederlegen
zu lassen oder Gelegenheit hierzu zu geben, die den Bedarf zum Gebrauch oder Verbrauch in
der eigenen Wirtschaft übersteigen.
3. Ferner ist es im Grenzbezirk verboten, Tiere und Fahrzeuge zum Zweck des ver-
botenen Grenzverkehrs anzusammeln, aufzubewahren, unterstellen zu lassen oder Gelegenheit dazu
zu geben.
Zuwiderhandlungen sind nach dem § 9b des Gesetzes vom 4. 6. 1851 (Pr. G. S.
S. 451) sowie nach § 1 des Gesetzes vom 11. 12. 1915 (R. G. Bl. S. 813) strafbar.
Der Versuch ist strafbar, ebenso die Aufforderung oder Anreizung zu einer Zuwider-
handlung.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Koavallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
*) Jetzt 2. Oktober 1916 — Abt. III a Nr. 4521 —, die an die Stelle der Verordnung vom 20. Juli 1916
getreten ist; ogl. unmittelbar vorstehend.