Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 15. Februar 1917.. 
Abt. IIIa Nr. 465 T. L. 
  
Bekanntmachung.) " 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des § y9b des Gesetzes vom 
4. Juni 1851 über den Belagerungszustand für den Bereich des XX. Armeekorps bestimmt: 
Die von einer Militär= oder einer Zivilbehörde ausgestellten Pässe und sonstigen Aus- 
weispapiere, welche zur Feststellung der Persönlichkeit des Inhabers dienen, sind nicht über- 
tragbar. Wer einen solchen für ihn ausgestellten Ausweis an einen anderen zur Benutzung 
weitergibt sowie wer einen solchen nicht auf seine Person lautenden Ausweis vorzeigt, um die 
feststellenden Beamten und Behörden über seine Person zu täuschen, wird mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Der Stellv. Kommandierende General 
von Pannewitz. 
Jônk die unmittelbar nachfolgende Verordnung vom 15. Mai 1917 — Abt. IIlb Nr. 2509 —. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein und Lötzen, den 15. Mai 1917. 
Abt. IIIb Nr. 2509 I. I. 
  
Ergänzung der Strafbestimmungen für Zu- 
widerhandlungen gegen die Paßvorschriften. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
und der Feste Boyen zur Ergänzung der Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen die 
Paßvorschriften") verordnet: « 
Gemäߧ9bdesGefetzegüberdenBelagerungszustandvom4.Juni1851und· 
§IdeSGeietzeSvom11.Dezember1915wird,sofernnichtnachdenallgemeinenStrafge- 
setzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorhandensein. 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis 1500 Mark bestraft, 
1. wer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet oder wer zwar zum Grenzübertritt be- 
fugt ist, aber die Reichsgrenze nach oder aus dem neutralen Auslande an anderen Stellen 
als den von den Militärbefehlshabern eingerichteten Grenzübergangsstellen überschreitet, 
2. wer sich bei einer von einem Militärbefehlshaber eingerichteten Grenzübergangsstelle 
der militärischen Prüfung entzieht, 
3. wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen abweicht, die ihm im Sicht- 
vermerk einer zum Ausweise seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den 
Uebertritt über die Reichsgrenze bestimmten Urkunde vorgeschrieben sind, 
4. wer vorsätzlich den zur Ueberwachung des Grenzverkehrs erlassenen Anordnungen 
der militärischen Grenzstellen zuwiderhandelt, . 
5. wer eine zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den 
Uebertritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde oder in einer solchen Urkunde einen Sichtvermerk 
oder einen sonstigen Eintrag oder Stempel einer amtlichen Stelle fälschlich anfertigt oder verfälscht, 
6. wer wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde oder von einer solchen 
echten, für einen anderen ausgestellten Urkunde, als ob sie für ihn ausgestellt wäre, Gebrauch macht, 
7. wer eine zum Ausweise seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für- 
den Uebertritt über die Reichsgrenze bestimmte Urkunde einem anderen zum Gebrauch überläßt, 
8. wer wissentlich zur Erlangung oder Verschaffung von Urkunden, die zum Ausweis 
einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet oder für den Uebertritt über die Reichsgrenze 
bestimmt sind, von Sichtvermerken oder von sonstigen Einträgen in diese Urkunden unwahre- 
Angaben macht oder unrichtige oder irreführende Ausweise und Belege vorlegt oder wer wissent- 
lich von einer auf diese Weise erlangten oder verschafften Urkunde Gebrauch macht, 
9. wer es unternimmt, eine der in Nr. 1 bis 8 bezeichneten Handlungen zu begehen, oder 
wer zu einer solchen Handlung wissentlich durch Rat oder Tat Hilfe leistet, anstiftet oder auffordert, 
10. ein Ausländer, welcher der ihm durch § 2 der Verordnung über anderweite Re- 
gelung der Paßpflicht vom 21. Juni 1916 — R. G. Bl. S. 599 — auferlegten Verpflichtung, « 
durch einen Paß oder ein anderes, nach Maßgabe der §§ 3 oder 4 der bezeichneten Verordnung 
vom Reichskanzler oder von einem Militärbefehlshaber zugelassenes Ausweispapier über seine- 
Person sich auszuweisen, innerhalb der ihm von einer Polizei= oder Militärbehörde bestimmten 
Frist nicht nachkommt. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft. 
Der Stello. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen 
von Pannewitz Busse 
General der Infanterie. Generalmojor. 
— — — — 
*) Vgl. Verordnung vom 25. September 1916 — Abt. la“llla Nr. 18279 — § 6 S. 29, 
„ „ 2. Oktober 1916 — „ IIIa „ 4521 — § 10 S. 32, 
„ „ 18. November 1916 — „ IIIa „ 5463 — 8 4 S. 34, 
" „ 15. Februar 1917 — „ IIIa „ 465•— S. 36. 
36 —
	        
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