Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 5. Februar 1916. 
Abt. III a Nr. 491 I. 1. 
Arbeiteranwerbung. 
Bekanntmachung. 
Um die Nachfrage nach Arbeitskräften in Landwirtschaft und Gewerbe zu regeln, wird 
für die Bezirke des I., II., XVII. und XX. Armeekorps im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und 
11. Dezember 1915 (R. G. Bl. S. 813) folgendes bestimmt: 
1. Es ist verboten, männliche oder weibliche Arbeiter jeder Art, Vorarbeiter, Werkmeister, 
Motorführer und Handwerksgesellen anzuwerben, um sie außerhalb der Provinz ihres 
Aufenthaltsorts zu beschäftigen. Zur Provinz Pommern im Sinne dieser Bekanntmachung 
gehört auch der Regierungsbezirk Bromberg. 
Verboten ist insbesondere eine derartige Anwerbung durch Mittelspersonen oder durch 
Zeitungsanzeigen. 
Ausnahmen sind zulässig. Sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung des für den 
Aufenthaltsort des Arbeitnehmers zuständigen Regierungspräsidenten. 
3. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot zu 1. werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 
1500 Mark erkannt werden. 
4. Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkte 
treten die in den Bezirken des I., II., XVII. und XX. Armeekorps erlassenen Verordnungen 
über Anwerbeverbote außer Kraft'). 
Königsberg i. Pr., Stettin, Danzig, Allenstein, Graudenz, Thorn, Kulm, Marienburg, 
den 5. Februar 1916. 
Die stellvertretenden Generalkommandos des I., II., XVII. und XX. Armeekorps. 
Graf zu Eulenburg 
General der Kavallerie. 
1%½ 
Frhr. v. Vietinghoff v. Schack Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie General der Infanterie. General der Kavallerie 
à la Suite des Kürass. Regts. Königin. à la suite des Kürass. Regts. Königin. 
Der Gouverneur der Festung Graudenz. v. Hennigs, Generalleutnant. 
Der Gouverneur der Festung Thorn. v. Dickhuth-Harrach, Generalleutnant. 
Der Kommandant der Festung Danzig. v. Pfuel, Generalmajor. 
Der RKommandunt der Festung Kulm. v. Bünau, Generalmajor. 
Der Kommandant der Festung Marienburg. Frhr. v. Rechenberg, Generalmajor. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kapvallerie 
à la Ssuite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
Bie#her: Verordnungen vom 2. Mai 1915 — Abt. IIIa Nr. 20354/1214 — und 3. Juni 1915 
— Abt. III a Nr. 1659 — Anwerbung von Arbeitern nach Orten außerhalb des Korpsbezirks. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 3. Februar 1917 
. Abt. Ul.a R Nr. 588 T. U. 
zeitungsanzeigen auf dem 
Stellenvermittelungsmarkt. 
· Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
bestimmt: 
1. 
Verboten sind: 
1. Anzeigen unter Chiffre oder Deckadresse, soweit sie 
a) der Anwerbung gewerblicher männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte, einschließlich der 
Werkmeister und Vorarbeiter, dienen, 
b) Stellungsgesuche männlicher oder weiblicher Arbeitskräfte enthalten. 
Ausgenommen von diesem Verbote sind Anzeigen, die kaufmännische, technische oder 
wissenschaftliche Angestellte (im weiteren Sinne), den Neueintritt von Lehrlingen (männlichen 
oder weiblichen), Hauspersonal jeder Art und landwirtschaftliche Arbeitskräfte betreffen. 
Die Angabe nicht gewerbsmäßiger Arbeitsnachweise, zu denen auch die Deutsche Arbeiter- 
zentrale gehört, ist nicht als Deckadresse anzusehen. Gewerbsmäßige Arbeitsnachweise bedürfen, 
falls sie ihren Namen als Anzeigenunterschrift benutzen wollen, der Genehmigung der zu- 
ständigen Polizeibehörde.
	        
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