2. Anzeigen jeder Art, in denen
a) ein Hinweis auf hohe Löhne oder besondere Vergünstigungen (z. B. freie Reise, Urlaub.
gute Verpflegung und dergl.) enthalten ist.
b) eine Zusage auf Befreiung oder Zurückstellung vom Heeresdienst oder auf Stellung eines
entsprechenden Antrags des Arbeitgebers gegeben wird,
c) von Arbeitsuchenden Zurückstellung vom Heeresdienst angestrebt wird.
3. Anzeigen, in denen Arbeit im neutralen oder feindlichen Ausland angeboten oder
gesucht wird.
4. Anzeigen, die einen mittelbaren oder unmittelbaren Hinweis auf das Gesetz über
den vaterländischen Hilfsdienst enthalten, soweit sie nicht vom Kriegsamt oder Kriegsamtstellen
ausgehen oder genehmiat sind.
Diese Verbote gelten gleichermaßen für Anzeigen in der Tages= und Fachpresse wie in
den periodisch erscheinenden Zeitschriften und Zeitungen ohne Rücksicht darauf, ob kriegs= oder
privatwirtschaftliche Betriebe in Frage kommen. — Anzeigen in den Zeitungen usw. gleichzu-
achten sind Plakate, Flugblätter (Handzettel) sowie vervielfältigte Werbeschreiben jeder Art.
2
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt oder zu ihrer Uebertretung auf-
fordert oder anreizt, wird gemäß § hb des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis
zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände gemäß § 1 des Gesetzes vom
11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
84.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. — Mit demselben Zeit—
punkt sind die Verordnungen über Zeitungsanzeigen zur Stellenvermittelung vom 19. Juli 1916
— Abt. III d Nr. 3069 I. L. — sowie vom 29. August 1916 — Abt. III a Nr. 3959 T. L. —
aufgehoben. — Die Bekanntmachung vom 5. Februar 1916 — Abt. III Nr. 491 T. L. —
über Arbeiteranwerbung nach Orten außerhalb der Provinz des Aufenthaltes“) bleibt unberührt.
Der Stellv. Kommandierende General
von Pannewitz
General der Infanterie.
–— — —— —
Abgedruck S. 39.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 8. Februar 1916.
Abt. IIIa Nr. 575 T. U.
Arbeitsnachweis.
Befehl.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851
sowie des Gesetzes betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. 12. 1915 bestimme ich für den
Korpsbereich des XX. Armeekorps:
1. Dem von einer Gemeinde, einem weiteren Kommunalverbande oder von einem
Bundesstaate errichteten oder unmittelbar unterstützten Arbeitsnachweise haben die übrigen an
dem Geschäftssitze oder in dem wirtschaftlichen Bezirk des gemeindlichen usw. Nachweises tätigen,
nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise zweimal wöchentlich an den Tagen, an denen
dem Kaiserlichen Statistischen Amt Meldung erstattet wird, schriftlich (unter Benutzung des Vor-
druckes) oder telephonisch die Zahl der Arbeitsgesuche und offenen Stellen mitzuteilen, die sie
bis zum Zeitpunkte der Mitteilung nicht erledigen konnten und voraussichtlich binnen weiteren
2 Tagen nicht erledigen können. #%
2. Diese Vorschrift findet auf Arbeitsnachweise für kaufmännische, technische und Bureaua
Angestellte sowie auf Arbeitsnachweise, die von der Pflicht, zweimal wöchentlich an das Kaiser-
liche Statistische Amt in Berlin Meldung zu erstatten, durch die Landeszentralbehörde befreit
sind, keine Anwendung.
3. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise sind außerdem verpflichtet, auf
Ansuchen der gemeindlichen usw. Arbeitsnachweise und der Landes= und Provinzialarbeitsnachweis-
verbände weitere Aufschlüsse zu erteilen, soweit diese verlangt werden, um einen genaueren Ueber-
blick über die Lage des Arbeitsmarktes zu erhalten. Gleiche Aufschlüsse sind von den Arbeitsnach-
weis-Zentralauskunftstellen den Landes= und Provinzialarbeitsnachweisverbänden auf deren
Ansuchen zu erteilen.
4. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la Suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
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