Full text: Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.

Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 5. September 1916. 
Abt. III d Nr. 3996 T. U. 
  
Vertragsbruch von Schiffsmannschaften. 
Bekanntmachung. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps 
folgendes bestimmt: · 
§ 1. 
Schiffemannschaften dürfen die Arbeit nicht unter einseitiger Verletzung des Vertrages 
niederlegen. 
2. 
Arbeitgeber dürfen Schiffomannschaften, welche gegen § 1 verstoßen haben, vor Ablauf 
der Vertragszeit nicht in Arbeit nehmen. · 
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. 6. 1851 mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes vom 
11. 12. 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
84. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie 
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2. 
  
Stellv. Generalkommando 
XX. Armeekorps. Allenstein, den 15. Juli 1915. 
Abt. IIIa Nr. 2179 T. L. 
Arbeitszwang für Landstreicher. 
Verordnung. 
Für den Bereich des XX. Armeekorps bestimme ich auf Grund der §§ 4 und 9 des 
Preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 
der Reichsverfassung auf die Dauer des Kriegszustandes im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
wie folgt: 
§ 1. 
Wer sich im Lande ohne genügenden Ausweis umhertreibt und einen festen Wohnsitz 
nicht nachzuweisen vermag, kann bis zur einwandfreien Feststellung seiner Persönlichkeit und der 
Unverdächtigkeit seines Umhertreibens in eine Arbeiterkolonie oder sonstige Arbeitsstätte unter- 
gebracht und zu seinen Kräften entsprechenden Arbeiten angehalten werden. 
Für die Anordnung der Unterbringung ist der Landrat, in kreisfreien Städten die 
Polizeiverwaltung zuständig, in deren Bezirk die Person aufgegriffen wird. 
Wer die ihm gemäß § 1 angewiesene Arbeitsstätte ohne Erlaubnis verläßt oder die 
ihm dort zugewiesene Arbeit grundlos verweigert, wird, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere 
Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
83. 
Diese Verordnung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Der Kommandierende General 
Graf v. Schlieffen 
General der Kavallerie.
	        
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