Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 5. September 1916.
Abt. III d Nr. 3996 T. U.
Vertragsbruch von Schiffsmannschaften.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps
folgendes bestimmt: ·
§ 1.
Schiffemannschaften dürfen die Arbeit nicht unter einseitiger Verletzung des Vertrages
niederlegen.
2.
Arbeitgeber dürfen Schiffomannschaften, welche gegen § 1 verstoßen haben, vor Ablauf
der Vertragszeit nicht in Arbeit nehmen. ·
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. 6. 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes vom
11. 12. 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
84.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie
à la suite des Kürassier-Regiments Königin (Pommersches) Nr. 2.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 15. Juli 1915.
Abt. IIIa Nr. 2179 T. L.
Arbeitszwang für Landstreicher.
Verordnung.
Für den Bereich des XX. Armeekorps bestimme ich auf Grund der §§ 4 und 9 des
Preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68
der Reichsverfassung auf die Dauer des Kriegszustandes im Interesse der öffentlichen Sicherheit
wie folgt:
§ 1.
Wer sich im Lande ohne genügenden Ausweis umhertreibt und einen festen Wohnsitz
nicht nachzuweisen vermag, kann bis zur einwandfreien Feststellung seiner Persönlichkeit und der
Unverdächtigkeit seines Umhertreibens in eine Arbeiterkolonie oder sonstige Arbeitsstätte unter-
gebracht und zu seinen Kräften entsprechenden Arbeiten angehalten werden.
Für die Anordnung der Unterbringung ist der Landrat, in kreisfreien Städten die
Polizeiverwaltung zuständig, in deren Bezirk die Person aufgegriffen wird.
Wer die ihm gemäß § 1 angewiesene Arbeitsstätte ohne Erlaubnis verläßt oder die
ihm dort zugewiesene Arbeit grundlos verweigert, wird, sofern die bestehenden Gesetze keine höhere
Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
83.
Diese Verordnung tritt sofort mit ihrer Verkündung in Kraft.
Der Kommandierende General
Graf v. Schlieffen
General der Kavallerie.