Die Namen derjenigen Personen, die wegen Vergehens gegen diese Verordnung bestraft
werden, werden von dem Generalkommando veröffentlicht werden.
6.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft; mit dem gleichen Zeitpunkt
werden die Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1915 — Abt. lIIIa Nr. 3787 T. L. — und
4 September 1916 Abt. IIId Nr. 3997 T. L. — über Annäherung an Kriegsgefangene
sowie vom 31. August 1916 — Abt. III d Nr. 3922 T. L. über Verkauf von Goldsachen
an Kriegsgefangene unwirksam.
Das Verbot der Unterstützung Kriegsgefangener nach gelungener Entweichung vom
16. Juni 1915 Abt. IIIa Nr 30997/1789 T. L.') — wird in Erinnerung gebracht.
Der Stellv. Kommandierende General Der Kommandant der Feste Boyen
von Pannewitz Busse
General der Infanterie Generalmajor.
) Bgl. S. 47.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 20. Januar 1917.
Abt. IIla R Nr. 326 I. U.
Zahlungen in Geldmünzen
an Kriegsgefangene.
Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des XX. Armeekorps
bestimmt:
1.
Zahlungen jeder Art in Gold oder in 5-, 3= oder 2-Mark-Stücken an Kriegsgefangene,
nichtmilitärische Angehörige feindlicher Staaten und russisch-polnische Arbeiter sind verboten.
Zahlungen jeder Art in anderen Münzen an diese Personen sind nur insoweit gestattet,
als Zahlung in Papiergeld nicht möglich ist.
2
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 9b des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Ge—
fängnis bis zu einem Jahre oder beim Vorliegen mildernder Umstände nach § 1 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1915 mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
3.
Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft.
Der Stellv. Kommandierende General
von Pannewitz
General der Infanterie.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 29. Oktober 1915.
Abt. IIla Nr. 59189/3833 T. L.
Russische Arbeiter.
Befehl.
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451) verordne ich für den Bezirk des XX. Armeekorps
folgendes: »
SI.
Allen russischen Arbeitern männlichen und weiblichen Geschlechts ist es bis auf weiteres
auch künftighin verboten, rechtswidrig das Inland zu verlassen. Nicht betroffen werden
von diesem Verbot lediglich diejenigen durch Arbeitsverträge nicht gebundenen weiblichen und
im Alter von unter 17 oder über 45 Jahre stehenden männlichen Arbeiter, welche im Besitze
einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes sowie eines
von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Passes
sind und den für die Ueberschreitung der Reichogrenze bestehenden Vorschriften genügen.
82.
Sämtliche russischen Arbeiter und Arbeiterinnen dürfen die Grenzen des Ortsbezirks
(Gemeinde- und Gutsbezirk) ihrer Arbeitsstelle, soweit nicht der Besuch des sonn= und festtäg-
lichen Gottesdienstes in der der Arbeitsstelle nächstgelegenen Kirche ihrer Konfession in Frage
kommt, nicht anders als mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde überschreiten.