Der Uebergang in eine neue Arbeitsstelle ist nur unter Beachtung der für die Um-
schreibung der Arbeiter-Legitimationskarte geltenden Vorschriften zulässig und, wenn die Arbeits-
stelle in einem anderen Ortsbezirk (Gemeinde= und Gutsbezirk) desselben Ortspolizeibezirks liegt. an
die Genehmigung der Ortspolizeibehörde, wenn sie in einem anderen Ortspolizeibe zirk liegt, an die
Genehmigung des für die bisherige Arbeitsstelle zuständigen Lanorats (in Stadtkreisen des
ersten Bürgermeisters) gebunden.
Die für den Aufenthalt und die polizeiliche Meldung von auosländischen Arbeitern be-
stehenden allgemeinen Vorschriften bleiben hierdurch unberührt.
§ 3.
Für die von dem Verbot des § 1 betroffenen, in der Landwirtschaft und ihren Neben-
betrieben beschäftigten russischen Arbeiter gelten ferner folgende besondere Vorschriften.
Sie werden beim Ablauf ihrer derzeitigen Arbeitsverträge neue für die Wintermonate
und das Wirtschaftsjahr 19161) geltende Arbeitsverträge abzuschließen haben und sind ver-
pflichtet, spätesteno bis zum 31. Januar 1916 die Ausstellung der Arbeiter-Legitimationskarte
für 1916 bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen.
Die Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß letztgedachter Verpflichtung pünktlich
nachgekommen wird, und haben die säumigen Arbeiter bis spätestens zum 5. Februar dem zu-
ständigen Landrat zu melden, hierbei auch mitzuteilen, ob der Abschluß eines neuen Arbeitsver-
trages erfolgt ist oder nicht.
Denjenigen russischen Arbeitern, welche beim Ablauf ihres diesjährigen Arbeitsver-
trages einen neuen Vertrag noch nicht abgeschlossen haben, ist für die Zeit vom Ablauf des
Vertrages bis zum Abschluß eines neuen von dem bisherigen Arbeitgeber Unterkunft und Ver-
pflegung gegen eine vom Arbeitnehmer einzuziehende, erforderlichenfalls von seiner Kaution in
Abzug zu bringende Entschädigung von 0.70 Mk. pro Kopf und Tag zu gewähren.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im § 1 werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in § 2 werden, sofern sie zum Zwecke
des Kontraktbruches erfolgt sind, ebenfalls mit Gefängnis bis zu einem Jahre, andernfalls mit
Geldstrafen von 10 bis 60 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Liegt im Falle des § 2 die Absicht des Kontraktbruches nicht vor und beträgt die ver-
botswidrige Dauer der Entfernung aus dem Gemeinde= bezw. Gutsbezirk vom Mittag des
Tages der Entfernung an gerechnet nicht länger als 24 Stunden, so tritt im ersten und zweiten
Falle des Zuwiderhandelns Geldstrafe von 3 bis 9 Mark, im Unvermögenofalle entsprechende
Haftstrafe ein. 6
Arbeitgeber, die den Bestimmungen im § 3 zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe
bis zu 300 Mark bestraft.
8 5.
Dieser Befehl tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Befehl vom
6. Oktober 1915 — Abt. IIIa#Nr. 3479 — wird, soweit er mit vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch
steht, aufgehoben 2), bleibt aber bezüglich aller im Interesse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung von
mir erlassenen Anordnungen (z. B. Tragen der Armbinde, Fahrkartenverkauf, Fahrradbenutzung, Verkehr mit
surechesonene Alkoholverbot, Kundgebung deutschfeindlicher Gesinnung und Widersetzlichkeit) auch weiterhin
in rast.
Der Stellv. Kommandierende General des XX. Armeekorps
Graf v. Schlieffen.
1) Für das Wirtschaftsjahr 1917 vgl. die nachstehend abgedruckte Verordnung vom 12. September 1916 —
Abt. III d Nr. 4241 I. L. —.
2) Durch Verordnung vom 9. Dezember 1915 — Abt. IIIa Nr. 1388 T. L. — nunmehr ganz aufgehoben,
— ogl. S. 50, Nr. 8 —.
Stellv. Generalkommando
XX. Armeekorps. Allenstein, den 9. Dezember 1915.
Abt. IIIa Nr. 4388 I. L.
Russische Arbeiter.
Zusatzbefehl.
Zusätzlich zu meinem Befehle vom 29. Oktober 1915 — Abt. IIla Nr. 59189/3833 J.L. —
über die russischen Arbeiter) verordne ich im Interesse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und
Ordnung folgendes:
1. Russische Arbeiter haben bei jedem Aufenthalte außerhalb des Ortspolizeibezirks
ihrer Arbeitsstätte die vorgeschriebene Armbinde am A#m befestigt sichtbar zu tragen.
2. Der Verkauf oder die sonstige Verabfolgung — Verschaffung von Eisenbahnfahrkarten
an russische Arbeiter darf nur erfolgen, wenn sie einen nicht über eine Woche alten Erlaubnis-
schein der zuständigen Ortspolizeibehörde zum Ueberschreiten der Grenzen des Ortspolizeibezirks
oder des stellvertretenden Generalkommandos zum Ueberschreiten der Korpsgrenze vorweisen.
3. Die Benutzung von Fahrrädern ist den russischen Arbeitern verboten; bei Zuwider-
handlungen ist das Fahrrad von der Ortsgolizeibehörde in sichere Verwahrung zu nehmen.
*) Agl. S. 48.
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